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BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung

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Auf drei Würfeln stehen die Buchstaben FAQ.

Fragen & Antworten

Fragen & Antworten

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Unterneh­mer­versiche­rung finden Sie in unseren FAQ.

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FAQ Versicherte Personen

Arbeitnehmer und Aushilfen sind kraft Gesetzes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Hierzu gehören auch Ehepartner von Unternehmern, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen tätig werden. Eine Kündigung dieser Versicherung ist nicht möglich.

Unternehmer und deren im Unternehmen ohne Arbeitsvertrag mittätigen Ehegatten/Lebenspartner haben jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung abzuschließen.

Auch Personen, die in Kapital- und Personengesellschaften wie Unternehmer tätig werden, sind nicht automatisch bei der Berufsgenossenschaft versichert. Diese Personen können sich ebenfalls freiwillig bei der BGN versichern.

Mehr Infos zu:

Versicherte Personen

Unternehmer, deren Ehegatten/ Lebenspartner sind nicht automatisch bei der BGN versichert. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Hierfür ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag nötig.

Antrag downloaden

Ehegatten/ Lebenspartner sind nicht mehr automatisch bei der BGN versichert. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Hierfür ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag nötig.

Ehegatten/Lebenspartner von Unternehmern, die aufgrund eines echten (mündlichen oder schriftlichen) Arbeitsvertrages tätig sind, gelten als Beschäftigte. Für sie besteht Versicherungsschutz kraft Gesetz. Eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherung ist nicht möglich.

Ausführliche Informationen finden Sie unter

Versicherte Personen

 

FAQ Umfang der Versicherung

Die Versicherungssumme kann zwischen der Mindestversicherungssumme (35.952 EUR) und der Höchstversicherungssumme (89.880 EUR) ausgewählt werden (Stand Januar 2025).

Dabei kann als Versicherungssumme jeder Betrag gewählt werden, der zwischen Mindest- und Höchstversicherungssumme liegt.

Aus der jeweiligen Versicherungssumme werden die Beiträge zur BGN und im Versicherungsfall die Geldleistungen errechnet.

Ausführliche Informationen zum Umfang der Versicherung:

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Ausführliche Informationen zu unserem Leistungskatalog erhalten Sie hier.

Informationen zum Leistungskatalog speziell für freiwillig versicherte Personen finden Sie unter diesem Link.

 

FAQ Beitrag

Die Zuordnung der Versicherungssumme richtet sich nach der Veranlagung des Unternehmens (Hauptunternehmens), wobei eine Berücksichtigung des Bürobereiches nicht möglich ist. 

Der Beitrag für die freiwillige Versicherung besteht aus zwei Teilbeträgen: Hauptumlage und Lastenverteilung nach Neurenten (LVN). Beide Teilbeträge errechnen sich nach der Formel:

Versicherungssumme x (Gefahrklasse x jeweiliger Beitragsfuß)* : 100

Die Höhe der Beiträge und ausgewählter Geldleistungen im Versicherungsfall bei anderen Versicherungssummen können Sie sich online berechnen lassen.

Beitragsrechner

Der Beitrag und der Beitragsvorschuss für Ihre freiwillige Versicherung ist zum 15. des auf die Zustellung des Beitrags- bzw. Vorschussbescheides folgenden Monats zur Zahlung fällig. Der Versicherungsschutz erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist.

Im Einzelfall haben wir die Möglichkeit, auf Antrag eine Stundung/Ratenzahlung zu gewähren, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Da die Bearbeitung dieser Anträge sehr individuell ist, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Stundungen/Ratenzahlungen können nur gegen Verzinsung gewährt werden.

Bei pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Raten bleibt der Versicherungsschutz erhalten.

Säumniszuschläge werden berechnet, wenn Sie im letzten Jahr Ihren Beitrag / Beitragsvorschuss ganz oder teilweise verspätet gezahlt haben. Stundungszinsen fallen an, wenn wir Ihnen den Beitrag / Beitragsvorschuss gestundet oder Ratenzahlungen eingeräumt haben.

Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1% des rückständigen, auf 50 Euro abgerundeten Betrags. Der Stundungszinssatz beträgt vier Prozentpunkte über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB.

Überprüfen Sie bitte die Richtigkeit der Säumniszuschläge/Zinsen anhand Ihrer Zahlungsbelege.

Beiträge fallen in dem Zeitraum an, in dem die freiwillige Versicherung besteht.

Sie haben die Möglichkeit, die Laufzeit Ihrer Versicherung selbst zu wählen. Dies können Sie tun, indem Sie rechtzeitig vor Saisonende Ihre freiwillige Versicherung kündigen oder bei der Antragsstellung sogleich Beginn und Ende des gewünschten Versicherungszeitraums festlegen.

Beispiel: Wir erhalten einen Antrag, eingegangen am 13. Januar 2025, auf freiwillige Versicherung für die Zeit vom 01. April 2025 bis 30. September 2025 mit einer Versicherungssumme von 35.952 EUR. Die BGN wird bei der Beitragsabrechnung dann nur den Beitragsanteil für die Laufzeit der Versicherung (= 6/12 aus 35.952 EUR Versicherungssumme) berechnen.

Beachten Sie dabei, dass Sie außerhalb der genannten Zeitspanne nicht bei der BGN versichert wären und dass Leistungen die im Rahmen einer angezeigten Berufskrankheit zu erbringen sind, nur bei einem durchgehenden Versicherungszeitraum gewährt werden können.

Beiträge und Beitragsvorschüsse werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem Sie den Beitrags- bzw. Vorschussbescheid erhalten haben. Der Beitrag/Beitragsvorschuss muss zum Fälligkeitstermin auf einem unserer Konten eingegangen sein. Weisen Sie den Betrag also einige Tage vorher an oder erteilen uns eine Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat).

SEPA-Lastschriftmandat anforden

Der Mindestbeitrag beträgt 50,00 EUR. Dieser ist nach § 161 Sozialgesetzbuch - SGB - VII in Verbindung mit § 24 Abs. 4 der Satzung zu erheben, wenn der regulär nach dem Arbeitsentgelt/der Versicherungssumme, der Gefahrklasse und dem Beitragsfuß berechnete Eigenumlagebeitrag niedriger ist.

Der BGN wird damit ermöglicht, aus wirtschaftlichen Gründen einerseits keine Kleinstbeträge festsetzen zu müssen, andererseits nicht auf einen Beitrag, der zumindest anteilig die Verwaltungskosten deckt, zu verzichten.

Der Mindestbeitrag ist immer in voller Höhe zu entrichten, also auch dann, wenn die Zugehörigkeit, die Versicherung oder die Beitragspflicht zur BGN nur einen Teil des Jahres bestanden hat.

Ja, denn der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Nur durch die Zahlung können Sie Säumniszuschläge vermeiden. Zu viel gezahlte Beiträge werden mit künftigen Beiträgen verrechnet oder zurückgezahlt.

Die Bankverbindung lautet wie folgt:

Postbank Ludwigshafen
BIC: PBNKDEFF545
IBAN: DE40 5451 0067 0004 1006 78

Achten Sie bitte bei allen Überweisungen darauf, als Verwendungszweck das richtige Aktenzeichen und die Rechnungsnummer anzugeben, damit eine korrekte Verbuchung der Beträge gewährleistet ist.

Das Aktenzeichen und die Rechnungsnummer finden Sie auf dem jeweiligen Beitragsbescheid unter »Unser Zeichen«.

Zahlen Sie aufgrund einer Mahnung oder im Rahmen einer Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung, geben Sie bitte das auf der Mahnung oder der Ratenzahlungs-/Stundungsvereinbarung angegebene Aktenzeichen an.

 

FAQ Versicherungsschein

Ehepartner/Lebenspartner, die ohne Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Betrieb mitarbeiten, sind nicht automatisch weiter BGN-versichert. Wer als mitarbeitender Ehepartner/Lebenspartner nicht auf den Versicherungsschutz der BGN verzichten möchte, kann sich selbstverständlich freiwillig versichern. Hierzu ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag nötig. Ein Vordruck steht Ihnen zum Download zur Verfügung. Umfassende Informationen zu den Vorteilen der freiwilligen Versicherung bei der BGN finden Sie hier.

Übrigens: Ehepartner/Lebenspartner, die als Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag im Betrieb beschäftigt sind, sind wie alle Arbeitnehmer nach wie vor BGN-pflichtversichert.

Für ausführliche Informationen zu den versicherten Personen klicken Sie bitte hier.

Bei den freiwillig versicherten Personen ist die Versicherungssumme Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Geldleistungen im Versicherungsfall. Freiwillig Versicherte können die Versicherungssumme wählen. Allerdings darf diese 35.952 EUR (Mindestversicherungssumme) nicht unterschreiten und die Höchstversicherungssumme von 89.880 EUR nicht übersteigen (Stand Januar 2025).

Die Versicherungssumme ist Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Geldleistungen im Versicherungsfall. Sie bedeutet also nicht, dass Sie nur bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert sind. Versicherungsschutz besteht in unbegrenzter Höhe.

Die Höhe der Beiträge und ausgewählter Geldleistungen im Versicherungsfall bei den möglichen Versicherungssummen können Sie sich online berechnen lassen.

zum Beitragsrechner

Ja. Als Versicherungssumme können Sie jeden Betrag wählen, der die Mindestversicherungssumme von 35.952 EUR nicht unterschreitet und die Höchstversicherungssumme von 89.880 EUR nicht übersteigt (Stand Januar 2025).

Die Zuordnung der Versicherungssumme richtet sich nach der Veranlagung des Unternehmens (Hauptunternehmens), wobei eine Berücksichtigung des Bürobereiches nicht möglich ist. 

Falls Sie Ihre freiwillige Versicherung nicht mehr wünschen, können Sie diese schriftlich oder elektronisch kündigen. Geben Sie dabei bitte unbedingt das Aktenzeichen Ihrer Versicherung an.

Sind im Unternehmen mehrere Unternehmer tätig (z. B. bei einer GbR, OHG), dann muss jeder Unternehmer, der nicht mehr versichert sein möchte, eine schriftliche oder elektronische Kündigung einreichen.

Die Versicherung endet dann mit Ablauf des Monats, in dem die Kündigung bei der Hauptverwaltung der BGN eingeht, sofern kein späterer Kündigungstermin angegeben wird.

Eine rückwirkende Kündigung der Versicherung ist nicht möglich.

Hinweis: Für den Betrieb ist die BGN auch nach einer Kündigung der freiwilligen Versicherung zuständig.

 

FAQ Aufhebungsbescheid

Das Guthaben entstand erst durch die Aufhebung Ihrer freiwilligen Versicherung. Die Aufhebung erfolgte, weil der geforderte Gesamtbetrag zum Zeitpunkt des Endes der Zwei-Monats-Frist (siehe unter "Warum habe ich den Aufhebungsbescheid für meine freiwillige Versicherung erhalten?") nicht auf Ihrem Versicherungskonto eingegangen war.

Beispiel:

Dem Aufhebungsbescheid ist ein Abfindungsbescheid mit einem Guthaben von 72,79 EUR beigefügt.

  • Vorschussbescheid erging am 03.04.2024, Vorschuss für das gesamte Jahr: 400,30 EUR

  • Zahlungseingang in Höhe von 300,00 EUR am 26.06.2024

  • Restforderung am 15.07.2024 (Ende der Zwei-Monats-Frist): 100,30 EUR

Somit war der Vorschuss zum 15.07.2024 nicht vollständig beglichen und die freiwillige Versicherung erlosch zum 15.07.2024. Dadurch verringert sich die Beitragsforderung für 2024 auf 227,21 EUR. Das Guthaben von 72,79 EUR entstand also erst durch die Aufhebung der Versicherung.

Auch hier benötigen wir einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf freiwillige Versicherung, wenn Sie wieder unter Versicherungsschutz stehen möchten.

Antrag Downloaden

Der Aufhebungsbescheid musste versandt werden, weil Ihre Versicherung wegen Nichtzahlung der Beiträge oder Beitragsvorschüsse kraft Gesetzes erloschen ist. Im § 6 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII und im § 55 Abs. 2 der Satzung der BGN ist geregelt, dass die freiwillige Versicherung erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist.

Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die Konsequenzen der Nichtzahlung der Beiträge zur freiwilligen Versicherung:

  • Die freiwillige Versicherung bestand seit 01.01.2023 mit der jeweils gültigen Mindestversicherungssumme.

  • Der Beitrag 2023 und der Beitragsvorschuss 2024 (GWG 16)  wurden mit den Bescheiden vom 07.04.2024 angefordert.

    • Beitrag für das Jahr 2023: 335,72 EUR (inklusive Beitragsnachlass)

    • Beitragsvorschuss für das Jahr 2024: 391,01 EUR 

  • Der Gesamtbetrag von 726,73 EUR war zum 15.05.2024 fällig. Wurde der Betrag nicht in voller Höhe zum 15.05.2024 gezahlt, begann die Zwei-Monats-Frist für das Erlöschen der Versicherung am 16.05.2024 zu laufen und endete am 15.07.2024.

War das Beitragskonto der freiwilligen Versicherung am 15.07.2024 immer noch nicht ausgeglichen, erlosch die freiwillige Versicherung mit Ablauf der Zwei-Monats-Frist aufgrund der gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen automatisch. In diesem Fall besteht seit 15.07.2024 kein Versicherungsschutz mehr. Dies gilt auch dann, wenn ohne eine von der BGN genehmigte Ratenzahlung nur Teilbeträge auf den Gesamtbetrag gezahlt wurden.

Ja. Bis zum Erlöschen der freiwilligen Versicherung fallen für den gewährten Versicherungsschutz Beiträge an. Das Erlöschen der Versicherung entbindet Sie also nicht von der Zahlung der angefallenen Beiträge.

Die Höhe Ihrer Beiträge entnehmen Sie bitte dem Beitragsbescheid.

Versicherungsschutz können Sie erst dann wieder erlangen, wenn alle rückständigen Beiträge zu Ihrer freiwilligen Versicherung beglichen sind. Eine Neuanmeldung zur freiwilligen Versicherung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist (§ 6 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII und § 55 Abs. 2 der Satzung). Außerdem ist ein neuer Antrag auf Abschluss einer freiwilligen Versicherung notwendig.

Antrag downloaden

Nein. Die Zahlung der rückständigen Beiträge bedeutet nicht, dass der bisherige Versicherungsschutz automatisch wieder auflebt. Um erneut unter Versicherungsschutz der BGN zu stehen, ist neben der Zahlung der Beiträge unbedingt die Neuanmeldung zur freiwilligen Versicherung notwendig.

Antrag downloaden

Bitte übersenden Sie uns in diesem Fall unter Angabe des Aktenzeichens Ihrer Versicherung den entsprechenden Einzahlungsbeleg, aus dem das Datum der Überweisung, der Überweisungsbetrag und der angegebene Verwendungszweck ersichtlich ist, damit wir die Angelegenheit überprüfen können.

Grundsätzlich ja. Die gesetzlichen Vorschriften und die Satzung der BGN schreiben eine vollständige rechtzeitige Begleichung der Beiträge und Beitragsvorschüsse für den Erhalt des Versicherungsschutzes vor.

Ausnahme: Bei einer mit der BGN schriftlich vereinbarten Ratenzahlung bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn diese eingehalten wird.

Eine Mahnung ist nicht Voraussetzung für das Erlöschen der Versicherung wegen Nichtzahlung der Beiträge oder Beitragsvorschüsse. Der Aufhebungsbescheid ist also auch dann rechtmäßig, wenn Ihnen keine Mahnung zuging.

Im Einzelfall haben wir die Möglichkeit, auf Antrag eine Stundung oder Ratenzahlung zu gewähren, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Da die Bearbeitung dieser Anträge sehr individuell ist, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Stundungen und Ratenzahlungen können nur gegen Verzinsung gewährt werden.

Satzung, Satzungsnachträge und frühere Fassungen der Satzung

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