Berufskrankheitenanzeige
Als Berufskrankheit (BK) können bestimmte Erkrankungen anerkannt werden, die entstehen, weil die Betroffenen durch ihre Arbeit gesundheitsschädigenden Einwirkungen in höherem Maß ausgesetzt sind als die gesamte Bevölkerung.
Sobald der ärztlich begründete Verdacht besteht, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte, muss dies von Ärztin oder Arzt bzw. von Zahnärztin oder Zahnarzt der Berufsgenossenschaft oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden. Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehmerin oder der Unternehmer von der Erkrankung Kenntnis erhalten hat.
Todesfälle, besonders schwere Berufskrankheiten wie beispielsweise Krebserkrankungen sowie Massenerkrankungen müssen außerdem telefonisch, per Telefax oder E-Mail gemeldet werden.