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BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung

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BGN-Integrationspreis - Mannim im Rollstuhl arbeitet mit einem Kollegen an einer Pinwand

FAQ Leistungen

Häufige Fragen und Antworten

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Ja, das Entgeltfortzahlungsgesetz gilt auch für unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bei Aushilfen.

Nein, hier kann durch die selbstgewählte Höhe der Versicherungssumme das Verletztengeld und damit die Entschädigungshöhe bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit beeinflusst werden.

Zunächst wird mit allen möglichen und sinnvollen therapeutischen und technischen Mitteln versucht, das Verbleiben in dem durch den Unfall bzw. eine Berufskrankheit gefährdeten Beruf sicher zu stellen. Erst wenn dies nicht möglich ist, wird eine Umschulung in einen behindertengerechten Beruf geprüft.

Die BGN erbringt Leistungen bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit. Für Berufsunfähigkeit aufgrund anderer Erkrankungen ist der jeweilige Rentenversicherungsträger zuständig.

Die BGN zahlt Rente, wenn durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% vorliegt, ggfls. bis zum Lebensende. Rentenzahlungen aus anderen Gründen sind nicht möglich.

Die Haut ist durch die betriebliche Tätigkeit gefährdet; der Unternehmer ist für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb verantwortlich und muss deshalb für einen wirksamen Hautschutz sorgen.

In der Regel werden keine Sachwerte ersetzt. Ersetzt werden jedoch die durch einen Arbeitsunfall beschädigten Hilfsmittel (z.B. Brille), wenn diese bestimmungsgemäß getragen wurden. 

Zunächst greift die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Wenn diese abgelaufen ist, wird Ihnen von der BGN ein Verletztengeld gezahlt, welches in der Regel über die Krankenkasse ausgezahlt wird. 

Eine Schmerzensgeldzahlung sieht das Gesetz nicht vor, weil durch die Unternehmerbeiträge alle Schadensersatzforderungen abgegolten sind. 

Nur, wenn diese als Sehhilfe benötigt wird und durch einen Arbeitsunfall beschädigt oder zerstört wird. Die BGN zahlt dann die Kosten für die Reparatur oder den gleichwertigen Ersatz der Brille beschränkt auf einen Höchstbetrag. 

Nein. Falls Sie bereits Zuzahlungen geleistet haben, werden diese von der BGN zurückerstattet. 

Fahrten mit dem privaten PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln werden erstattet, wenn Sie uns die Originalbelege einreichen. Taxikosten nur unter bestimmten Bedingungen. 

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Rehabilitation

0621 4456-1462

Montag bis Freitag­
von 8 bis 16 Uhr

rehabilitation@bgn.de rehabilitation@bgn.de

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Häufige Fragen und Antworten zum Thema Berufskrankheit

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