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weiterlesenBeitrag zur BGN von A bis Z:
A
Bei der BGN gibt es unterschiedliche Aktenzeichen für unterschiedliche Sachverhalte.
weiterlesenZum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 SGB IV).
Hierunter werden Löhne, Gehälter, Provisionen, Erfolgsprämien, Weihnachts- und Urlaubsgelder, Sachbezüge, kurz alles das verstanden, was die Beschäftigten für ihre Arbeitsleistung im abgelaufenen Jahr erhalten haben.
Als Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung gilt das Bruttoarbeitsentgelt. Auch die Bezüge des Ehepartners des Unternehmers zählen zum Arbeitsentgelt, wenn der Ehepartner in einem echten Arbeitsverhältnis steht.
Für die Beitragsberechnung wird nur ein Arbeitsentgelt bis zu dem in der Satzung festgesetzten Höchstbetrag von 89.880 EUR (Stand Januar 2025) je Arbeitnehmer herangezogen.
Das Arbeitsentgelt ist ein wesentlicher Faktor zur Festsetzung der Höhe der an die Berufsgenossenschaft abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge. Nach dem IV. Buch des Sozialgesetzbuchs sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht, wie sie bezeichnet sind, in welcher Form sie geleistet werden - als Geld- oder Sachbezüge - und ob sie direkt aus der Beschäftigung heraus oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die Arbeitsentgeltverordnung, die auch für die gesetzliche Unfallversicherung gilt, stellt dabei den Grundsatz auf, dass alle steuerpflichtigen Einnahmen zum nachweispflichtigen Entgelt zählen (der Höchstbetrag des nachweispflichtigen Arbeitsentgelts je Beschäftigten im Kalenderjahr beträgt 88.880 (Stand Januar 2025). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Welche Einnahmen im Einzelnen zum Arbeitsentgelt zu rechnen sind und wie Sachbezüge bewertet werden, ist unter den nachstehenden Stichworten im Arbeitsentgeltkatalog jeweils aufgeführt.
zum ArbeitsentgeltkatalogDie Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaft werden durch Beiträge gedeckt. Beiträge sind: Beitrag zur BGN (Beitragsberechnung) und Fremdbeiträge - Beitrag zur Lastenverteilung nach Neurenten und Lastenverteilung nach Entgelten.
Ausgaben sind insbesondere Kosten für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (Heilbehandlung), berufsfördernde (Berufshilfe), soziale und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie Geldleistungen an den Verletzen selbst (z.B. Verletztengeld, Übergangsgeld, Verletztenrente) als auch an Hinterbliebene (z.B. Sterbegeld, Hinterbliebenenrenten).
B
Die Mittel zur Erfüllung ihrer gesetzlich festgelegten Aufgaben stellt die BGN jährlich im Umlageverfahren fest. Sie werden durch Beiträge der Unternehmer und der freiwillig versicherten Personen aufgebracht.
Der Beitragsanteil für das Unternehmen richtet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmer und Aushilfen, nach der Gefahrklasse und dem nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres aufgrund der Umlagerechnung festzustellenden Beitragsfuß der Berufsgenossenschaft. Bei den freiwillig Versicherten wird neben der Gefahrklasse und dem Beitragsfuß die Versicherungssumme zur Beitragsberechnung herangezogen.
Neben diesem so genannten Hauptumlagebeitrag muss die BGN ab dem Beitragsjahr 2008 einen Beitrag zur Lastenverteilung erheben. Dieser setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen: der Lastenverteilung nach Neurenten und der Lastenverteilung nach Entgelten. Während sich der Beitrag zur Lastenverteilung nach Neurenten analog zum Hauptumlagebeitrag, also nach dem Bruttoarbeitsentgelt, der Gefahrklasse und dem Beitragsfuß, berechnet, spielen beim Beitrag zur Lastenverteilung nach Entgelten die Gefahrklassen keine Rolle. Außerdem wird hier ein Freibetrag auf das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt gewährt. Auf die Höhe der Beitragsfüße für die Lastenverteilung und somit auf die Höhe dieser Beiträge hat die BGN keinen Einfluss. Auch freiwillig Versicherte müssen einen Beitrag zur Lastenverteilung nach Neurenten entrichten, nicht jedoch zur Lastenverteilung nach Entgelten.
Auf die zuvor genannten Beiträge werden Nachlässe gewährt, sofern die Eigenbelastung des Beitragspflichtigen in der jeweiligen Tarifstelle geringer ist als die Durchschnittsbelastung dieser Tarifstelle, oder Zuschläge erhoben, sofern die Eigenbelastung des Beitragspflichtigen höher ist als die Durchschnittsbelastung in dieser Tarifstelle.
Die Berechnung des BGN Beitrages ist durch die Berücksichtigung der Faktoren Arbeitsentgelt / Versicherungssumme, Gefahrklasse und Beitragsfuß noch nicht abgeschlossen, weil die Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle (§ 193 Abs. 1 SGB VII) auf die Beiträge Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen haben (§ 162 Abs. 1 SGB VII). Die BGN hat sich für ein kombiniertes Beitragsausgleichsverfahren (Zuschläge und Nachlässe) entschieden.
weiterlesenDer Jahresbeitrag eines Unternehmens zur BGN besteht aus drei Teilbeträgen: dem Beitrag zur Hauptumlage, dem Beitrag zur Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) und dem Beitrag zur Lastenverteilung nach Entgelten (LVE).
weiterlesenDie Anforderung der Beiträge erfolgt mittels Beitragsbescheid (§ 168 Abs. 1 SGB VII).
weiterlesenIm Umlageverfahren wird der Bedarf für das abgelaufene Kalenderjahr (Umlagesoll) auf die Beitragspflichtigen so umgelegt, dass sich Einnahmen und Ausgaben ausgleichen, wenn alle Beiträge gezahlt werden. Beitragsausfälle hinterlassen für das Umlagejahr eine Deckungslücke, die von den übrigen Beitragspflichtigen geschlossen werden muss. Daraus folgt, dass Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben und ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung einzuziehen sind (§ 76 Abs. 1 SGB IV).
Für die einzelnen Umlagearten gelten jeweils eigene Beitragsfüße, die sich auf unterschiedliche Art errechnen.
Beitrag zur Hauptumlage: Der Beitragsfuß ist der Grundbeitrag, den der Beitragspflichtige für 100 EUR Arbeitsentgelt bzw. Versicherungssumme in Gefahrklasse 1 zu zahlen hat. Er wird ermittelt aus den Arbeitsentgelten bzw. Versicherungssummen der Gewerbezweige/Unternehmensbereiche und deren Gefahrklassen (= Gesamtbeitragseinheiten). Berechnet wird der Beitragsfuß nach der Formel:
Umlagesoll x 100 : Gesamtbeitragseinheiten = Beitragsfuß (§ 167 Abs. 2 SGB VII)
Lastenverteilung nach Neurenten: Der Beitragsfuß ist der Grundbeitrag, den der Beitragspflichtige für 100 EUR Arbeitsentgelt bzw. Versicherungssumme in Gefahrklasse 1 zu zahlen hat. Der Beitragsfuß wird auf der Grundlage des vom Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelten, auf die BGN entfallenden Ausgleichsanteils errechnet, indem der auf die BGN entfallende Anteil durch die umlagerelevanten Beitragseinheiten (ohne gemeinnützige Unternehmen) geteilt wird. Berechnet wird der Beitragsfuß nach der Formel:
Ausgleichsanteil x 100 : umlagerelevante Beitragseinheiten = Beitragsfuß
Lastenverteilung nach Entgelten: Der Beitragsfuß ist der Beitrag, den der Unternehmer auf 100 EUR anrechnungsfähiges Arbeitsentgelt der Versicherten zu zahlen hat. Er wird berechnet, indem der vom Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelte, auf die BGN entfallende Ausgleichsanteil auf das anrechnungsfähige Arbeitsentgelt verteilt wird. Hieraus ergibt sich folgende Formel:
Ausgleichsanteil x 100 : anrechnungsfähiges Arbeitsentgelt = Beitragsfuß
Für die Berechnung der Beitragsvorschüsse werden eigene Vorschussfüße festgelegt.
Beitragspflichtig zur Berufsgenossenschaft sind die Unternehmer (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Arbeitnehmer zahlen im Gegensatz zu anderen Zweigen der Sozialversicherung keine Beiträge.
Diese Regelung erklärt sich damit, dass durch den Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung der privatrechtliche Schadensersatzanspruch der Beschäftigten gegen die Unternehmer ersetzt wurde (Ablösung der Unternehmerhaftpflicht).
Die freiwillig Versicherten sind selbst beitragspflichtig.
Die Berufsgenossenschaft hat kurzfristig verfügbare Betriebsmittel bereitzustellen (§ 81 SGB IV), die dazu dienen, die laufenden Ausgaben für den Zeitraum von einer Umlage bis zur nächsten bestreiten zu können.
E
Einnahmen vermindern den Bedarf und müssen deshalb von den Ausgaben abgesetzt werden. Es handelt sich dabei bspw. um Verwaltungseinnahmen wie Ersatzansprüche, Geldbußen, Säumniszuschläge, Zinserträge etc.
F
Die Beiträge werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; entsprechendes gilt für Vorschüsse, wenn der Bescheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin bestimmt (§ 23 Abs. 3 SGB IV). Der Fälligkeitstag ist im Beitrags- bzw. Vorschussbescheid angegeben.
Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung, das ist der Tag, an dem die BGN über das Geld verfügen kann. Säumniszuschlag fällt also bereits bei einer nur um einen Kalendertag verspäteten Zahlung an. Das Risiko einer verspäteten Wertstellung trägt der Beitragspflichtige.
Beachten Sie bitte, dass Sie als Zahlungspflichtiger auch bei einem Widerspruch gegen den Beitrags- bzw. Vorschussbescheid zur vorläufigen Zahlung verpflichtet sind. Ein späterer, ggf. berichtigter Bescheid mit neuem Fälligkeitstermin hebt die Säumnis aus früheren Bescheiden nicht auf.
Säumniszuschläge können Sie vermeiden, wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen. Die BGN überwacht dann die Zahlungstermine selbst.
Der Vorschuss wird in sechs Raten erhoben, sofern der Jahresvorschuss mehr als 300 € beträgt. Die Fälligkeitstermine sind: 15.01.; 15.03.; 15.05.; 15.07.; 15.09. und 15.11.eines jeden Jahres. Sollte einer dieser Tage auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, gilt der nächste Werktag als Zahlungstermin.
Beträgt der Jahresvorschuss weniger als 300 € wird er in einer Rate am 15.05. fällig. Die Beitragsvorschüsse der freiwillig Versicherten werden in voller Höhe zum 15.05. zur Zahlung fällig. Geleistete Vorschüsse werden mit dem endgültigen Beitrag verrechnet.
Die Berufsgenossenschaft hat auch noch andere Beiträge zu erheben, die nicht für ihre eigenen Aufgaben bestimmt sind. Hierbei handelt es sich um Beiträge zur
- Lastenverteilung (Lastenverteilung nach Neurenten – LVN - und Lastenverteilung nach Entgelten – LVE).
Auf die Höhe dieser Beiträge hat die BGN keinen Einfluss. Sie ist lediglich Einzugsstelle. Die Beiträge zur Lastenverteilung werden an den Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. - DGUV -) weitergeleitet.
G
Was bezweckt der Gefahrtarif
Im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungszweigen, bei denen Grundlage für die Beitragsberechnung ausschließlich die Entgelte bis zur jeweiligen Bemessungsgrenze sind, spielen in der gesetzlichen Unfallversicherung Risiken eine wesentliche Rolle. Insofern gleicht die Unfallversicherung einer Individualversicherung, bei der die Beiträge üblicherweise nach Versicherungsrisiken abgestuft werden.
weiterlesenDas Gesamtentgelt setzt sich zusammen aus dem Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer.
Freiwillig Versicherte erhalten einen gesonderten Beitragsbescheid mit der von ihnen gewählten Versicherungssumme.
K
Jedem Beitragsbescheid ist ein Kontoauszug beigefügt.
Muster ansehenL
Durch die Lastenverteilung (§§ 176 ff. SGB VII) sollen strukturell bedingte Belastungsunterschiede zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften - BGen - besser ausgeglichen werden. Das Verfahren trägt zu einer Stabilisierung der Beitragsentwicklung bei.
Die solidarische Aufteilung der Überaltlast aller gewerblichen BGen hat der Gesetzgeber durch zwei Umlageverfahren geregelt:
- nach dem Verhältnis aller Neurenten (LVN)
und
- nach dem Verhältnis aller Entgelte (LVE).
Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Unternehmen sind von dieser Beitragserhebung befreit.
Auf die Höhe der Beiträge zur Lastenverteilung hat die BGN keinen Einfluss.
Auch die freiwillig Versicherten müssen einen Beitrag zur neuen Lastenverteilung leisten, da die Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf Versicherungssummen der freiwillig versicherten Personen zu berechnen ist. Beiträge zur Lastenverteilung nach Entgelten (LVE) fallen für freiwillig Versicherte hingegen nicht an.
Die Beiträge zur Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) werden auf der Grundlage der Arbeitsentgelte/der Versicherungssummen, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß berechnet.
Die Beiträge zur Lastenverteilung nach Entgelten (LVE) werden nur nach dem gezahlten Arbeitsentgelt und dem Beitragsfuß errechnet. Die Gefahrklassen spielen hier also keine Rolle. Außerdem wird ein Freibetrag auf das Arbeitsentgelt gewährt.
Die Beiträge zur Lastenverteilung sind Teil des Umlagebeitrages für den Bedarf der BGN. Sie nehmen daher am Beitragsausgleichverfahren teil.
Jedes Jahr benötigen wir die Entgeltmeldung (Lohnnachweis) zur Berechnung der Beiträge. Darin sind die gezahlten Bruttolöhne für Arbeitnehmer und Aushilfen anzugeben. Falls die Entgeltmeldung nicht vorliegt, müssen wir die Entgelte und Arbeitsstunden schätzen.
weiterlesenM
Fällige Beiträge werden vor der zwangsweisen Einziehung ein Mal angemahnt.
Der Mindestbeitrag beträgt 50,00 EUR. Dieser ist nach § 161 Sozialgesetzbuch (SGB) VII in Verbindung mit § 24 Abs. 4 der Satzung zu erheben, wenn der regulär nach dem Arbeitsentgelt/der Versicherungssumme berechnete Umlagebeitrag für den Bedarf der BG niedriger ist.
Der BGN wird damit ermöglicht, aus wirtschaftlichen Gründen einerseits keine Kleinstbeträge festsetzen zu müssen, andererseits nicht auf einen Beitrag, der zumindest anteilig die Verwaltungskosten deckt, zu verzichten.
Der Mindestbeitrag ist immer in voller Höhe zu entrichten, also auch dann, wenn die Zugehörigkeit oder Beitragspflicht zur BGN nur einen Teil des Jahres bestanden hat.
R
Zur Sicherstellung einer langfristigen Leistungsfähigkeit verpflichtet der Gesetzgeber jede Berufsgenossenschaft eine Rücklage zu bilden.
S
Beitragspflichtige, die verspätet zahlen, sollen nicht besser gestellt sein als pünktliche Zahler. Es ist deshalb ein Gebot der Beitragsgerechtigkeit, für den Fall der Säumnis einen Ausgleich herbeizuführen. Die Möglichkeit des Ausgleichs schafft die Erhebung von Säumniszuschlägen für Beiträge und Beitragsvorschüsse (§ 24 SGB IV).
Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung, das ist der Tag, an dem die BGN über das Geld verfügen kann. Säumniszuschlag fällt also bereits bei einer nur um einen Kalendertag verspäteten Zahlung an. Das Risiko einer verspäteten Wertstellung trägt der Unternehmer.
Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Beitrags und Beitragsvorschusses.
Beachten Sie bitte, dass Sie als Beitragspflichtiger auch bei einem Widerspruch gegen den Beitrags- und Vorauszahlungsbescheid zur vorläufigen Zahlung verpflichtet sind. Ein späterer, ggf. berichtigter Bescheid mit neuem Fälligkeitstermin hebt die Säumnis aus früheren Bescheiden nicht auf.
Säumniszuschläge können Sie vermeiden, wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen. Die BGN überwacht dann die Zahlungstermine selbst.
Beiträge und Beitragsvorschüsse können gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden ist. Hierzu bedarf es eines begründeten Antrages.
Für den Zeitraum der Stundung fallen Zinsen an. Der Zinssatz beträgt vier Prozentpunkte über dem gesetzlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB.
U
Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muss das Umlagesoll (= Finanzbedarf der BG) des abgelaufenen Kalenderjahres decken. Das Umlagesoll, das sich zusammensetzt aus
dem Saldo von Ausgaben und Einnahmen
dem Betrag zur Ansammlung der Rücklage
dem Betrag zur Verstärkung der Betriebsmittel (§ 152 Abs.1 SGB VII)
wird auf die beitragspflichtigen Personen umgelegt.
Die Mitgliedsunternehmen der BGN haben zum 1. Januar 2023 eine bundesweit einheitliche Unternehmensnummer für jedes zugehörige Unternehmen erhalten. Sie löst die bisherige Mitgliedsnummer ab.
weiterlesenV
Der angeforderte Vorschuss für das laufende Kalenderjahr ist in sechs Raten zur Zahlung fällig. Die Fälligkeiten entnehmen Sie bitte den Beitrags- und Vorschussbescheiden oder dem Anschreiben "Ihr Beitragskonto", das dem Beitragsbescheid beigefügt ist. Die Vorschüsse werden jeweils mit dem Beitrag des laufenden Jahres festgesetzt. Dabei erfolgt immer die Festsetzung der im laufenden Jahr zum 15.05., 15.07., 15.09. und 15.11. fälligen, sowie die Festsetzung der am 15.01. und 15.03. des Folgejahres fälligen Vorschüsse.
Mit dem Veranlagungsbescheid teilt die Berufsgenossenschaft dem Unternehmer mit, nach welchen Gefahrklassen die einzelnen Unternehmen/Unternehmensbereiche veranlagt sind, nach denen der Beitrag für sein Unternehmen berechnet wird (§ 159 Abs. 1 SGB VII).
Dabei handelt es sich um Versicherungssummen aus der freiwilligen Versicherung nach § 49 i.V.m. § 50 der Satzung. Die Versicherungssumme kann – wie beantragt – zwischen der Mindestversicherungssumme von 33.936 EUR und der Höchstversicherungssumme von 84.840 EUR liegen (Stand: Januar 2024).
Die Berufsgenossenschaft darf die Beiträge nur für die Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben - Prävention, Rehabilitation und Entschädigung (§ 1 SGB VII) - und für Verwaltungskosten verwenden (§ 30 SGB IV). Es muss gewährleistet sein, dass diese Aufgaben unter der Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllt werden (§ 69 Abs. 2 SGB IV).
Ohne die Erhebung von Vorschüssen könnte die BGN Ihre Ausgaben wie z.B. Entschädigungsleistungen nicht finanzieren. Der Gesetzgeber hat den Berufsgenossenschaften daher die Möglichkeit eingeräumt, Vorschüsse zu erheben.
Der Vorschuss errechnet sich aus der bekannten bzw. der geschätzten Entgeltsumme des Unternehmens, der für das Vorschussjahr geltenden Gefahrklasse und dem Vorschussfuß.
Bei freiwillig Versicherten wird statt der Entgelte die Versicherungssumme zur Berechnung des Vorschusses herangezogen.
Seit dem Jahr 2015 existiert bei der BGN das derzeitige Vorschusssystem. Der Vorschuss wird in sechs Raten erhoben, sofern der Jahresvorschuss (Beitrag) mehr als 300 € beträgt. Beträgt der Jahresvorschuss also weniger als 300 € wird er in einer Rate am 15.05. fällig. Die Vorschusshöhe beträgt nach der Satzung mindestens 50 EUR.
Die Fälligkeitstermine der sechs Vorschussraten sind in jedem Jahr der 15.01.; 15.03.; 15.05.; 15.07.; 15.09. und 15.11. Sollte einer dieser Termine auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, gilt der nächste Werktag als Fälligkeitstermin.
Z
Sofern auf die einmalige Mahnung keine Zahlung erfolgt, wird über den Forderungsbetrag das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet.