Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich bei versicherten Personen (in der Regel Beschäftigte oder freiwillig Versicherte) bei der Ausübung ihrer Arbeit oder auf Dienstwegen ereignen. Dazu gehören zum Beispiel auch Unfälle
beim Befördern oder Reparieren von Arbeitsgeräten
beim Betriebssport, wenn der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund steht
bei vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeiern und Ausflügen.
Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück ereignen. Versichert sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch auf Umwegen, die nötig werden:
um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen
bei Fahrgemeinschaften
bei Umleitungen
weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg zügiger erreicht werden kann
Auch auf allen mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten sind die Beschäftigten versichert.
In folgenden beispielhaften Fällen besteht kein Versicherungsschutz:
für absichtlich herbeigeführte Schäden
für Unfälle, die wesentlich auf Trunkenheit oder
private Tätigkeiten zurückzuführen sind.
Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem Unternehmen und nicht privaten Zwecken (z.B. Essen und Trinken) dient. Zudem muss der Gesundheitsschaden Folge des Unfalls sein, das heißt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn dieser ohne Einwirkung von außen zufällig während der versicherten Tätigkeit auftritt.
Jede Erste Hilfe-Leistung im betrieblichen Alltag, mag sie auch noch so unbedeutend erscheinen, muss im Verbandbuch/Meldeblock dokumentiert und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Aus ihnen müssen Angaben über Zeit, Ort, Hergang des Unfalls bzw. des Gesundheitsschadens, Art und Umfang der Verletzung, Name des Versicherten, Zeugen und Personen, die Erste Hilfe geleistet haben, hervorgehen. Der ordnungsgemäße Eintrag in das Verbandbuch ist dann von Bedeutung, wenn beispielsweise bedingt aus der kleinen Verletzung ernsthafte Folgeerkrankungen entstehen. Die Aufzeichnungen im Verbandbuch/Meldeblock gelten als Dokument, mit dessen Hilfe eine Verletzung oder ein Unfall während der Arbeitszeit nachgewiesen werden kann.
Die qualifizierte medizinische Versorgung ist jetzt besonders wichtig. Suchen Sie bitte eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt (kurz: D-Arzt) auf. Dieser hat besondere Kenntnisse in der Behandlung von Unfallverletzten. Er kann auch die besondere Heilbehandlung in einer entsprechend ausgestatteten Klinik veranlassen.
Die Vorstellungspflicht beim D-Arzt gilt, wenn
die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder
die Behandlungsbedürftigkeit (bei weiter bestehender Arbeitsfähigkeit) voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt oder
die Verordnung von Heilmitteln / Hilfsmitteln erforderlich ist oder
es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.
Der/die Verletzte hat die freie Wahl unter den D-Ärzten.
Suche nach D-ArztWenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit des arbeitsfähigen Patienten voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt, entfällt die Vorstellungspflicht beim D-Arzt.
Von der Vorstellungspflicht sind zudem Verletzte ausgenommen, die wegen isolierter Augen- oder HNO-Verletzungen von einem entsprechenden Facharzt behandelt werden.
Alle Unfälle einschließlich der Verkehrsunfälle (z.B. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen nach sich ziehen oder den Tod einer versicherten Person zur Folge haben, müssen binnen drei Tagen an die zuständige BGN-Regionaldirektion gemeldet werden.
Unfall meldenAnzeigepflichtig ist das Unternehmen oder seine Bevollmächtigten. Bevollmächtigte sind Personen, die vom Unternehmer zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.
Unterschreiben müssen
die Unternehmerin / der Unternehmer oder die Stellvertretung
der Betriebs- oder Personalrat (sollte ein Betriebs- oder Personalrat nicht bestehen, muss dies vermerkt werden)
Sie haben folgende Möglichkeiten, den Versicherungsfall bei einer Regionaldirektion vor Ort zu melden:
telefonisch
schriftlich formlos (bitte geben Sie dabei Ihren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Arbeitgeber, Krankenkasse und den Zeitpunkt des Unfalls an)
mit einer Unfallanzeige, die Ihnen mit einem Klick zur Verfügung steht.
Von der Unfallanzeige erhalten:
1 Exemplar die Berufsgenossenschaft
1 Exemplar die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz)
1 Exemplar bleibt zur Dokumentation im Unternehmen
1 Exemplar der Betriebsrat (Personalrat)
Wer ist zu informieren?
Versicherte Personen sind auf Ihr Recht hinzuweisen, dass sie eine Kopie der Unfallanzeige verlangen können
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Betriebsärztin oder Betriebsarzt
Tödliche Unfälle und solche Ereignisse, bei denen mehr als drei Personen gesundheitlich geschädigt werden, ist die BGN zusätzlich zur Unfallanzeige unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen. Außerdem müssen bei schweren Unfällen die Gewerbeaufsicht und bei tödlichen Unfällen auch die Polizei benachrichtigt werden. Von der sofortigen Benachrichtigungspflicht ausgenommen sind Verkehrsunfälle.
Für die sofortige Unfallmeldung bei schweren, tödlichen Unfällen oder schweren Schadensfällen (z. B. Explosionen, Brände, Einstürze) hat die BGN ein Unfallmeldetelefon eingerichtet unter dem die diensthabende Technische Aufsichtsperson zu erreichen ist, die dann alles Notwendige veranlasst.
Während der Dienstzeiten
Montag - Freitag: 08:00-16:00 Uhr
Telefon 0621 4456-3517
Außerhalb der Dienstzeiten
Telefon 0621 4456-666