Alle Beschäftigten sind grundsätzlich weiter gesetzlich unfallversichert, wenn sie ins Ausland entsandt werden. Der Einsatz im Ausland muss dazu im Voraus zeitlich begrenzt sein; es muss also eine Rückreise nach Deutschland geplant sein.
Für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, d. h. EU-Staaten, Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island) sowie für alle Länder, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, hat der Gesetzgeber eine zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes festgelegt. Sie liegt in der Regel zwischen 24 und 36 Monaten.
Versicherungsschutz im Ausland
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Immer mehr Menschen werden aber auch im Ausland eingesetzt. Innerhalb der EU, aber auch mit anderen Ländern, bestehen Vereinbarungen, wonach die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unter bestimmten Bedingungen den Beschäftigten auch bei einer vorübergehenden Auslandstätigkeit den gewohnten Versicherungsschutz garantieren.
In den meisten Fällen wird die Entsendung von Mitarbeitenden ins Ausland vorübergehend und nur von kurzer Dauer sein. Eine Geschäftsreise oder ein Auslandseinsatz von ein paar Tagen oder Wochen ist in aller Regel unproblematisch. Der Versicherungsschutz besteht weiter. Aber auch bei einem längerem Auslandsaufenthalt kann der Versicherungsschutz durch die "Ausstrahlung" auf eine Tätigkeit außerhalb Deutschlands ausgedehnt werden (vgl. § 4 Sozialgesetzbuch IV). Dies gilt für Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht und die nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (einschließlich der Schweiz) gehören. Grundsätzlich ist dabei die Fortdauer der deutschen Rechtsvorschriften nicht befristet.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die oder der Versicherte im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt wird und der Auslandsaufenthalt im Voraus zeitlich begrenzt ist. Dies entweder aufgrund vertraglicher Vereinbarung, oder infolge der Eigenart der Tätigkeit (z.B. Montage einer Maschine). Das Unternehmen braucht die entsandten Mitarbeitenden in diesem Fall der Berufsgenossenschaft nicht extra zu melden, da der Versicherungsschutz automatisch gewährleistet ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland von einem Unternehmen beschäftigt werden, unterliegen weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, wenn sie von dem Unternehmen in das Gebiet eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bzw. der Schweiz entsandt werden. Die voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit darf 24 Monate nicht überschreiten (EU-Verordnung Nr. 883/2004 und 987/2009.). Im Einzelfall und im Interesse des entsandten Arbeitnehmers können Vereinbarungen zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten geschlossen werden, die auch eine längere Entsendezeit vorsehen. Dies ist in Artikel 16 der Verordnung 883/2004 vorgesehen.
Der Antrag auf Abschluss einer Sondervereinbarung ist an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), Postfach 20 04 64, 53134 Bonn, zu richten.
Die Bundesrepublik Deutschland hat zusätzlich mit folgenden Ländern außerhalb des EWR Sozialversicherungsabkommen geschlossen:
Bosnien-Herzegowina
Brasilien
Israel
Kanadische Provinz Québec
Kosovo
Marokko
Nordmazedonien
Montenegro
Serbien
Türkei
Tunesien
Moldau
In den Fällen, in denen kein Versicherungsschutz über Ausstrahlung, EU-Richtlinien oder bilaterale Abkommen besteht (z.B. wenn die zeitliche Begrenzung der Auslandstätigkeit im Voraus nicht gegeben ist bzw. überschritten wird), können Unternehmen ihre Mitarbeitende durch eine separate Auslandsversicherung bestens absichern.
Was ist versichert?
Versichert sind - wie im Inland auch - Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.
Was kostet der Versicherungsschutz?
Der zusätzliche Versicherungsschutz im Ausland kostet derzeit 10 Euro pro Mitarbeiter/in und Auslandsmonat. Der Beitrag wird einmal jährlich mit einem separaten Beitragsbescheid erhoben
Wo werden Unfälle gemeldet?
Die Arbeitsunfälle im Ausland können bei der Stabsstelle Rehabilitation, Bereich Ausland, Dynamostraße 7-11, 68165 Mannheim gemeldet werden. Die Meldung kann durch die Versicherten, den/die Vorgesetzten oder durch Angehörige erfolgen. Die Beschäftigten müssen der Berufsgenossenschaft namentlich gemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt schriftlich vor Beginn des Auslandsaufenthaltes. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem Eingangstag der Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft. Die Übernahme des Versicherungsschutzes wird von der Berufsgenossenschaft bestätigt.
Die Auslandsunfallversicherung ist eine gemeinsame Einrichtung der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse, der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik, der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, der Unfallkasse Bund und Bahn und der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe für die ihnen zugehörigen Unternehmen.
Infobroschüre "Gut abgesichert im Ausland arbeiten"
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Richtlinien für die Auslandsversicherung
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Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes bei der Auslandsversicherung
Mit Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung wurde die Summe des Jahresarbeitsverdienstes für Versicherte der Besonderen Einrichtung Auslandsversicherung ab 01.01.2023 von 72.000 Euro auf 84.000 Euro erhöht.
Erhöhungsgenehmigung
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