Berufsgenossenschaften können Zuschläge erheben oder Nachlässe auf den Beitrag gewähren.
In den Grundzügen funktioniert das Rabattsystem der BGN ähnlich der KFZ-Versicherung: Je länger unfallfrei gefahren wird, desto höher der Schadenfreiheitsrabatt – und so niedriger der Beitrag. Wer aber besonders viele Unfälle verschuldet hat, wird wieder heruntergestuft, muss mehr zahlen und sich in den darauffolgenden Jahren wieder nach oben arbeiten.
Ähnlich funktioniert das System der BGN. Berücksichtigt werden hierbei meldepflichtige und nicht meldepflichtige Unfälle, Betriebswegeunfälle, jedoch keine Berufskrankheiten. Bewertet werden die Kosten und die Schwere der Unfälle über einen Zeitraum von zwei Jahren. Dazu gibt es ein Punktesystem.
Dabei gilt: Je teurer und schwerer ein Unfall, desto höher die Punktzahl. Aus den Punkten errechnet sich die sogenannte Eigenbelastung. Diese wird mit der durchschnittlichen Belastung aller Unternehmen der Gefahrtarifstelle verglichen. Das ist gerecht, denn Unternehmen, die viele oder sehr schwere Unfälle haben, müssen mit einem höheren Beitrag rechnen, während Firmen, die wenige oder nur leichte Unfälle haben, mit einem Nachlass belohnt werden. Damit wird ein finanzieller Anreiz geschaffen, Arbeitsunfälle zu verhindern. Sie sehen: Prävention zahlt sich aus. Auch finanziell.
Ab dem Beitragsjahr 2024 gilt: Liegt man um über 20 Prozent unter dem Durchschnitt, verbessert man sich im Beitragsausgleichsverfahren (BAV) um 2 Prozent, das heißt, man geht um eine BAV-Klasse nach unten. Liegt man um mehr als 20 Prozent über dem Durchschnitt, verschlechtert sich die BAV-Klasse entsprechend der gestuften Regelung in § 30 Abs. 5 der Satzung um wenigstens eine BAV-Klasse.
Bis zum Beitragsjahr 2023 galt für die elf Schadensklassen ein 3-Prozent-Abstand. Dieses Verfahren wurde im Februar 2023 durch einen Vorstandsbeschluss auf den neuen 2-Prozent-Abstand geändert. Dadurch konnte eine Stabilisierung des Beitragsfußes erreicht werden.
Beitragsausgleichsverfahren ab 01.01.2024 – ausführlich erklärt
Die rechtlichen Grundlagen des Beitragsausgleichsverfahrens finden Sie in unserer
Satzung gültig ab 01.01.2024, § 30.
BGN BAV bis Ende 2023 – ausführlich erklärt
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Erläuterungen zum Beitragsausgleichsverfahren (BAV) (gültig bis 31.12.2023)
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