Der Mindestbeitrag beträgt 50,00 EUR. Dieser ist nach § 161 Sozialgesetzbuch (SGB) VII in Verbindung mit § 24 Abs. 4 der Satzung zu erheben, wenn der regulär nach dem Arbeitsentgelt/der Versicherungssumme berechnete Umlagebeitrag für den Bedarf der BG niedriger ist.
Der BGN wird damit ermöglicht, aus wirtschaftlichen Gründen einerseits keine Kleinstbeträge festsetzen zu müssen, andererseits nicht auf einen Beitrag, der zumindest anteilig die Verwaltungskosten deckt, zu verzichten.
Der Mindestbeitrag ist immer in voller Höhe zu entrichten, also auch dann, wenn die Zugehörigkeit oder Beitragspflicht zur BGN nur einen Teil des Jahres bestanden hat.