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Heilbehandlung in einer Rehaklinik

Geldleistungen

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Während der medizinischen und / oder beruflichen Rehabilitation sind die Versicherten durch das Verletztengeld bzw. Übergangsgeld finanziell abgesichert. 

Bleibt trotz Rehabilitationsmaßnahmen ein dauerhafter gesundheitlicher Schaden bestehen, haben Versicherte einen Rentenanspruch. Bei tödlichen Arbeitsunfällen oder tödlich verlaufenden Berufskrankheiten haben die Hinterbliebenen Anspruch auf finanzielle Leistungen. Bei freiwillig versicherten Personen richtet sich die Höhe der Geldleistungen nach der Versicherungssumme.

Bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und während der Dauer der medizinischen Rehabilitation zahlt die BGN nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Verletztengeld. Es gleicht das ausfallende Einkommen aus und stellt den Lebensunterhalt sicher. Es wird über die Krankenkassen ausgezahlt, ist aber nicht mit dem Krankengeld gleichzustellen.

Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Abgezogen davon werden dann noch die anteiligen Beitragsanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Das Verletztengeld ist von dem Tage an zu zahlen, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Wegen der vorrangigen Lohnfortzahlung beginnt die Zahlung des Verletztengeldes in der Regel mit der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Zahlungen enden mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, bzw. mit dem Beginn der Zahlung von Übergangsgeld. Wenn die bisherige Tätigkeit nicht mehr aufgenommen werden kann und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht kommen, endet das Verletztengeld spätestens mit Ablauf der 78. Woche, jedoch nicht vor Ende einer stationären Behandlung.

Wird eine Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation absolviert, wird Übergangsgeld gezahlt. Dieses soll das fehlende Einkommen ausgleichen und die Bereitschaft fördern, an der berufsfördernden Maßnahme teilzunehmen.

Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit und den Familienverhältnissen zur Zeit der Berufshilfemaßnahme. Das Übergangsgeld beträgt bei Versicherten, die mindestens ein Kind haben oder pflegebedürftig sind, 75 Prozent, bei den übrigen Versicherten 68 Prozent des Verletztengeldes.

Neben dem Übergangsgeld erhält der Verletzte bei Vorliegen der Voraussetzungen Rente.

Voraussetzung einer Rente aufgrund eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) über die 26. Woche hinaus mindestens 20 vom Hundert (v. H.) beträgt. 

Die MdE wird nach dem Unterschied der für die Versicherten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Versicherungsfall bemessen (sog. abstrakte Schadensbemessung). Folglich wird nicht ein tatsächlicher Einkommensverlust ausgeglichen, sondern die geminderte Erwerbsfähigkeit. Die Rente wird neben der Unabhängigkeit von einer Erwerbstätigkeit, auch unabhängig vom Alter ohne Befristung gezahlt, solange die Voraussetzungen unverändert bestehen.
 
Die Höhe der Rente hängt vom Grad der MdE ab und vom sogenannten Jahresarbeitsverdienst, dem Arbeitsverdienst der letzten zwölf Kalendermonate.

Rentenansprüche können auch unter bestimmten Voraussetzungen mit einer einmaligen Zahlung abgefunden werden. 

Über die Renten entscheiden die Rentenausschüsse der BGN. Gegen seine Entscheidung kann ein Versicherter Widerspruch einlegen. Die Verwaltung prüft dann die Sach- und Rechtslage nochmals und bezieht dabei neu vorgebrachte Gründe ein. Bleibt es bei der ersten Entscheidung, geht der Widerspruch an die Widerspruchstelle, ein mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch besetztes Gremium. Folgen auch sie in ihrem Bescheid der Auffassung des Rentenausschusses, ist das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Dem Versicherten steht dann der Gang vor das Sozialgericht offen.

Verstirbt eine Versicherte oder ein Versicherter in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist die BGN auch für die Hinterbliebenen da. 

Folgende Leistungen können erbracht werden: 
 

  • Sterbegeld 

  • Überführungskosten

  • Witwen- oder Witwerrente

  • Waisenrente

  • Hinterbliebenenbeihilfen

Mit dem Sterbegeld werden die Bestattungskosten einschließlich der üblichen Transportkosten abgegolten. Das Sterbegeld wird an denjenigen gezahlt, der die Kosten getragen hat. Kosten der Überführung werden zusätzlich erstattet, wenn der Versicherte außerhalb seines Wohnortes verstorben ist und er sich aus Gründen an diesem Ort aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls standen. 

Renten an Hinterbliebene sollen den Familienangehörigen von Versicherten Ersatz für den entfallenden Unterhalt schaffen. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen höchstens 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes betragen. Zusätzlich besteht meist ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort muss ein Antrag gestellt werden. Die Rentenversicherung prüft, ob ihre Rente zu kürzen ist.

Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen erhalten grundsätzlich für zwei Jahre eine Hinterbliebenenrente, wenn sie nicht wieder geheiratet haben. Bei einer Wiederheirat würde eine Abfindung gezahlt. Einkommen über einem bestimmten Freibetrag wird zudem teilweise angerechnet.

Kinder sowie Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen waren oder von diesem überwiegend unterhalten wurden, erhalten grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Waisen- oder Halbwaisenrente. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel während einer Berufsausbildung, kann die Waisenrente auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden.

Die Höhe der Hinterbliebenenrenten richtet sich u.a. nach dem Arbeitseinkommen in den zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. 

Frühere Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Eltern von Versicherten, die im Jahr vor dem Tod von dem Verstorbenen unterhalten wurden, können einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben. Dazu müssen Sie einen Antrag bei der BGN stellen.  

Wenn der verstorbene Versicherte einen Anspruch auf Rente mit einer MdE von mindestens 50 v.H. hatte und der Tod nicht Folge des Versicherungsfalles ist, wird außerdem eine einmalige Hinterbliebenenbeihilfe gezahlt. 
 

Rehabilitation

0621 4456-1462

Montag bis Freitag­
von 8 bis 16 Uhr

rehabilitation@bgn.de rehabilitation@bgn.de

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