Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (also Versicherungsfällen) vorzubeugen ist ein gemeinsames Ziel der BGN und ihrer Mitgliedsbetriebe. Kommt es trotz aller Anstrengungen zum Versicherungsfall, sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie freiwillig versicherte Unternehmerinnen und Unternehmer bei der BGN in guten Händen.
Versichert gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind bei der BGN alle Arbeitnehmer wie z. B. Arbeiter, Angestellte, Aushilfen und Auszubildende, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, für dessen Unternehmen die BGN der zuständige Unfallversicherungsträger ist (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -, 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV - u. 121 ff. SGB VII).
Kennzeichen eines Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber; d.h. der Beschäftigte kann seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht selbst frei bestimmen. Er ist in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit dessen Weisungen.
Unternehmer sowie deren Ehegatten / Lebenspartner sind nicht automatisch bei der BGN versichert. Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung abzuschließen. Beachten Sie hierzu bitte auch den 5. Eintrag.
bzw. Komplementäre und Kommanditisten einer KG bzw. einer GmbH u. Co. KG etc.
Ob eine versicherte Beschäftigung vorliegt oder ein unversichertes unternehmerähnliches Tätigwerden, muss über eine rechtliche Gesamtbewertung in jedem Einzelfall erfolgen. Da das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses eine Fragestellung ist, die prinzipiell nicht nur die Unfallversicherung, sondern alle Bereiche der Sozialversicherung betrifft, empfehlen wir im Zweifelsfall, den individuellen Versicherungsstatus durch die:
Deutsche Rentenversicherung Bund
Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen
10704 Berlin
über einen Statusfeststellungsbescheid auch für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verbindlich feststellen zu lassen.
Zur Orientierung, ob eine Versicherungs- und Beitragspflicht anzunehmen ist oder nicht, nachfolgend einige durch Rechtsprechung der Sozialgerichte entwickelte Anhaltspunkte für die Beurteilung:
3.1 Rechtsform: GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)
3.1.1 Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft
Ohne Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft ist ein Geschäftsführer grundsätzlich immer als Beschäftigter anzusehen. Dies gilt auch, auch wenn er faktisch Zeit, Ort, Art und Dauer seiner Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen kann, denn mangels Rechtsmacht (Stimmanteilen) aus dem Gesellschaftsvertrag heraus wären diese Verhältnisse durch Gesellschaftsbeschlüsse jederzeit widerruflich.
3.1.2 Geschäftsführer mit Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft
Ab 50% Anteil am Gesellschaftskapital und Beschlussfassung laut Gesellschaftsvertrag mit einfacher Stimmenmehrheit liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor. Der Abschluss einer freiwilligen Versicherung ist möglich.
Bei Stimmanteilen unter 50%, aber einer gesellschaftsvertraglichen Regelung zur Beschlussfassung, die es ermöglicht nicht genehme Beschlüsse zu verhindern (= Sperrminorität), liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor. Voraussetzung ist aber, dass dies ausnahmslos für alle Beschlussthemen der Gesellschaft gelten muss. Der Abschluss einer freiwilligen Versicherung ist hier möglich.
Ist ein Geschäftsführer nicht Mehrheitsgesellschafter (ab 50%) oder als Minderheitsgesellschafter nicht gesellschaftsvertraglich mit vollumfänglicher Sperrminorität ausgestattet, dann ist regelmäßig ein Beschäftigungsverhältnis anzunehmen. Auch Stimmbindungsvereinbarungen oder ein Vetorecht aus dem Geschäftsführervertrag heraus ändern daran nichts.
3.1.3 Reine Gesellschafter
Je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags und der hieraus resultierenden Stimmanteile, liegt für einen Gesellschafter dann kein Beschäftigungsverhältnis vor, wenn er in der Lage wäre, sozusagen im „Alleingang“ eine Beschlussfassung innerhalb der GmbH durchzusetzen bzw. zu verhindern. Bei einfacher Stimmenmehrheit wäre das bei > 50% der Fall. Der Abschluss einer freiwilligen Versicherung wäre möglich.
Anders als bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer wäre auch bei einer vollumfänglichen Sperrminorität des Gesellschafters ein Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, da er lediglich Beschlüsse blockieren könnte, aber zum Beispiel nicht über die Rechtsmacht verfügt, aktiv und allein einem Geschäftsführer Vorgaben zu machen.
3.2 Rechtsform: KG
3.2.1 Komplementäre
Natürliche Personen als Komplementäre einer reinen KG sind (neben der Gesellschaft) Unternehmer. Der Abschluss einer freiwilligen Versicherung ist möglich.
3.2.2 Kommanditisten
Kommanditisten sind dann als unversichert anzusehen, wenn der Gesellschaftsvertrag der KG ihnen Kompetenzen zubilligt, mittels derer sie Zeit, Ort, Art und Dauer ihrer Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie für die KG Geschäftsführerfunktionen wahrnehmen oder bei Entscheidungen anderer Geschäftsführer/ des Komplementärs regelmäßig mitbestimmungspflichtig sind. Der Abschluss einer freiwilligen Versicherung wäre möglich. Ein Kommanditist kann umgekehrt auch als Beschäftigter einer KG anzusehen sein, wenn ihm über den Gesellschaftsvertrag keine Rechtsmacht zufällt, er in der Gesamtschau weisungsgebunden tätig wird und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation vorliegt.
3.3 Rechtsform: GmbH (UG) & Co KG
Bei dieser Rechtsform ist der vollhaftende Komplementär der KG eine GmbH. Denkbar sind Beteiligungen von einzelnen Personen an beiden Gesellschaften (bspw. als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH und Kommanditist der KG). Hier gilt, dass grundsätzlich für jemanden, der bereits innerhalb der GmbH als unternehmerähnlich anzusehen ist, dies automatisch auch für die KG zutrifft.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 14.12.1999 (- B2U 38/98b R) entschieden, dass Vorstandsmitglieder nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur AG stehen. Dies hat zur Folge, dass die Vorstandsmitglieder einer AG unversichert sind und nur über eine freiwillige Versicherung den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erlangen können. Folglich zählen auch die Bezüge der Vorstandsmitglieder nicht zum meldepflichtigen Arbeitsentgelt.
5.1 Ehegatten / Lebenspartner
Ehegatten / Lebenspartner, die in gewisser Regelmäßigkeit im Unternehmen tätig sind und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, sind nicht versichert.
Sie verrichten aufgrund der persönlichen Bindung zum Unternehmer eine unternehmerähnliche Tätigkeit, die zwar einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit jedoch wesentlich allein den Zwecken des vom anderen Ehegatten / Lebenspartner (Unternehmer) geführten Betriebes dient. Versicherungsschutz kann nur durch Abschluss einer freiwilligen Versicherung begründet werden.
Soweit Ehegatten / Lebenspartner bei Tätigkeiten im Unternehmen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmer stehen, sind diese kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) versichert. Das Arbeitsentgelt ist dann in den Lohnabrechnungsprogrammen anzugeben.
5.2 Verwandte, Lebensgefährten und Freunde
Sofern diese Personen Entgelt für die Mitarbeit erhalten, sind sie als Beschäftigte kraft Gesetzes (siehe oben) versichert. Das Arbeitsentgelt ist in den Lohnabrechnungsprogrammen anzugeben.
Erfolgt die Mitarbeit unentgeltlich, kann Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII bestehen. Aus der Rechtsprechung haben sich folgende Voraussetzungen ergeben:
Die Tätigkeit muss
dem Unternehmen dienen und wirtschaftlich sein,
dem Willen des Unternehmers entsprechen und
arbeitnehmerähnlich sein.
Neben der "Tätigkeit wie ein Beschäftigter" gibt es noch andere Formen der familiären/freundschaftlichen Hilfeleistung, die nicht unter den Versicherungsschutz fallen - sogenannte Gefälligkeitsleistungen. Um diese handelt es sich, wenn die Hilfeleistung gänzlich von der familiären / freundschaftlichen Bindung zwischen Angehörigen/Freunden geprägt ist.
Ob Versicherungsschutz besteht, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der familiären / freundschaftlichen Beziehung sowie der Art, dem Zweck, des Umfangs und der Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit zu beurteilen.
Nach dem Vorstellungsgespräch sollen oft unverbindliche Schnuppertage im Betrieb dem Chef und dem Bewerber eine bessere Vorstellung bescheren, ob es mit einer künftigen Zusammenarbeit passen würde. Schnuppertage zum besseren Kennenlernen - im Verwaltungsdeutsch Einfühlungsverhältnis genannt - sind eindeutig beschrieben: Sie sind zeitlich auf wenige Tage begrenzt (maximal eine Woche.):
Es besteht ausdrücklich keine Arbeitspflicht. Das bedeutet: Der Schnupperkandidat leistet keine weisungsgebundene Arbeit.
Er kann selbst bestimmen, wann er an den Schnuppertagen erscheint und wie lange er sich im Betrieb aufhält.
Der Schnupperkandidat ist somit inhaltlich und zeitlich nicht weisungsgebunden. Der Arbeitgeber hat kein Direktionsrecht, sondern nur das Hausrecht.
Es gibt keinen Anspruch auf Bezahlung.
Laufen die Schnuppertage in diesem Rahmen ab, handelt es sich um ein echtes Einfühlungsverhältnis. Konkret: Der Arbeitgeber weist dem Schnupperkandidaten keine betrieblich notwendigen Arbeiten zu, die er alleine und selbstständig erledigt. Damit nämlich wäre die Grenze zu einem normalen Arbeitsverhältnis überschritten. Nicht zu verwechseln sind Schnuppertage mit Probearbeiten oder der Probezeit.
Der Unterschied: Hier werden auf Anweisung des Chefs betrieblich notwendige Arbeiten übernommen.
Der tatsächliche Ablauf ist entscheidend
Immer wieder wird gerichtlich gestritten, ob ein vereinbartes Einfühlungsverhältnis auch tatsächlich eins war. Oder, ob es sich nicht doch um ein meldepflichtiges Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Bezahlung handelte. Eine schriftliche Vereinbarung im Vorfeld eines geplanten Einfühlungsverhältnisses kann hier hilfreich sein. Darin sollte der Zeitraum der Schnuppertage festgelegt sein (von…bis …). Außerdem sollte die Vereinbarung den Passus enthalten, dass keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht – und auch kein Lohnanspruch. Mustervereinbarungen findet man im Internet.
Im Streitfall reicht die schriftliche Vereinbarung über ein Einfühlungsverhältnis jedoch allein als Nachweis nicht aus. Entscheidend ist, dass sich alle an das in der Vereinbarung Festgeschriebene halten.
Entscheidend ist also, was getan wird und was nicht getan wird.
Das gilt übrigens auch, wenn es um den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung geht. Ein Einfühlungsverhältnis ist nicht bg-versichert. Es handelt sich nämlich um eine private Angelegenheit des Schnupperkandidaten. Übernimmt dieser aber während der Schnuppertage dann doch auf Anweisung des Arbeitgebers bestimmte Arbeiten, dann ändert sich die Situation.
Aus dem Schnupperverhältnis wird ein meldepflichtiges Arbeitsverhältnis. Und bei einem Unfall während der Arbeit ist er dann gesetzlich unfallversichert. Der Arbeitgeber muss allerdings wegen unterlassener Meldung eines Arbeitsverhältnisses (Schwarzarbeit) mit Regressforderungen der Berufsgenossenschaft rechnen.
Siehe hierzu auch das BSG Urteil B 2 U1/18 vom 20.08.2019 mit folgendem Sachverhalt: Der Kläger bewarb sich um eine Stelle als Lkw-Fahrer in einem Entsorgungsunternehmen. Bei dem Vorstellungsgespräch wurde verabredet, dass der Kläger am 13.9.2012 einen unentgeltlichen "Probetag" absolvieren sollte. An diesem Tag stürzte der Kläger beim Mülltonnentransport von der Ladebordwand des LKW. Die BG lehnte es ab, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) zu gewähren, weil das Eigeninteresse des Klägers im Vordergrund gestanden habe, die Arbeitsstelle zu erhalten. Das BSG stellte jedoch fest, dass ein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII bestand („Wie-Beschäftigter“). Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird. Die Tätigkeit, bei der der Kläger verunglückte, hatte einen wirtschaftlichen Wert, wobei es unschädlich ist, dass die Tätigkeit unentgeltlich geleistet wurde. Ausreichend ist auch ein geringer wirtschaftlicher Wert.
Schnuppertage und Probearbeit: Die Unterschiede
Arbeitsverhältnis | (Sofort)* Meldepflicht | gesetzlich unfallversichert | |
---|---|---|---|
Schnuppertage / Einfühlungsverhältnis | Nein
| Nein | Nein |
Probearbeit | Ja
| Ja | Ja |
*Bei meldepflichtigen Arbeitsverhältnissen gibt es bei einigen Branchen eine Sofortmeldepflicht. Sie gilt auch für die BGN Gaststätten und Hotelbetriebe, Schaustellerbetriebe und fleischverarbeitende Unternehmen.
Sofort bedeutet: Spätestens bei Arbeitsbeginn (genaue Uhrzeit, keinesfalls später) muss der beschäftigte angemeldet sein: bei der gesetzlichen Krankenkasse, gering Beschäftigte bei der Minijobzentrale in Bochum.
Wichtig ist es also sich vor dem Start von „Probetagen“ klar zu sein, ob den Schnupperkandidaten betrieblich notwendige Arbeiten zugewiesen werden, die einen, wenn auch nur geringen, wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen haben.
Werden solche „Beschäftigungen“ bei Bestehen der Sofortmeldepflicht nicht angemeldet, ist der Tatbestand der Schwarzarbeit zu prüfen.
Wenn eine Berufsgenossenschaft eine Satzungsregelung (§ 3 Abs 1 Nr. 2 SGB VII) zum Versicherungsschutz für Teilnehmende einer Besichtigung des Unternehmens hat, ist die entsprechende Versicherteneigenschaft bei „Kennlern-/Praktikumstagen“ zu prüfen. Für die Beurteilung der Versicherteneigenschaft kommt es nicht auf den gesamten "Kennenlern-/Praktikumstag“ an, sondern nur auf die letzte unmittelbar vor dem Unfallereignis ganz konkret ausgeübte Verrichtung. Bei der BGN besteht eine solche Satzungsregelung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. d: Versicherungsschutz für „Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Besichtigungen des Unternehmens, solange diese nicht gegen Entgelt erfolgen“.
Unfallversicherungsschutz besteht hier nur, wenn eine entsprechende Fallgestaltung – Betriebsbesichtigung – vorliegt. Ansonsten gelten die Regelungen zu Einfühlungsverhältnissen (Schnupperarbeitsverhältnissen), nach denen grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn eine vertragliche Vereinbarung über ein Einfühlungsverhältnis geschlossen wurde. Hier wird nur festgelegt, dass kein Direktions- und Weisungsrecht, keine Arbeitspflicht und kein Anspruch auf Vergütung besteht. Der Vertrag begründet aber keinen Unfallversicherungsschutz über den für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträger.
Mit dem derzeit geplanten Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz werden in Zukunft Verbesserungen beim Unfallversicherungsschutz von Bewerberinnen und Bewerbern bei Auswahlverfahren erwartet.
Bildung beschränkt sich heute nicht mehr nur auf Zeiten unserer Kindheit oder Jugend, sondern ist das ganze Berufsleben noch ein wichtiges Thema. Bei vielen Arten von Bildungsmaßnahmen stehen Menschen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies betrifft Beschäftigte, beruflich Lernende, Schüler oder im Einzelfall auch Selbständige.
Für welche Bildungsmaßnahme Versicherungsschutz besteht und welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, ist aus der Leitlinie Bildungsmaßnahmen ersichtlich.
Leitlinie Bildungsmaßnahmen
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Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die in der Leitlinie genannte Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse.
Informationen zum Versicherungsschutz und dem zuständigen Versicherungsträger finden Sie in der Leitlinie Bildungsmaßnahmen.
Leitlinie Bildungsmaßnahmen
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Ist mit Vereinsmitgliedern ein Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis begründet, d.h. stehen sie in persönlicher und ggf. auch wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Verein, besteht auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.
Vereinsmitglieder, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen, aber "wie ein Beschäftigter" für den Verein tätig werden (§ 2 Abs. 2 SGB VII), sind ebenfalls versichert, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Tätigkeit muss
wirtschaftlich als Arbeit zu werten sein,
dem Vereinszweck dienen,
dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Vereinsvorstandes entsprechen,
ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden können, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen,
unter Umständen geleistet werden, die einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist.
Bei Tätigkeiten der Vereinsmitglieder für den Verein ist zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die
lediglich auf Mitgliedspflichten beruhen und solchen, die
außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden.
zu a)
Grundlage und Umfang der mitgliedschaftlichen Verpflichtung des einzelnen Vereinsmitglieds ergeben sich aus
der Vereinssatzung,
Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane (Vorstand, Mitgliederversammlung),
Verpflichtungen, die mit der Aufnahme in den Verein eingegangen wurden (z.B. Ableistung einer bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden),
aus allgemeiner Übung; hierunter fallen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden, so z. B. Mithilfe bei Vereinsfeiern, Herrichten und Reinigen von Plätzen und Gebäuden, Verteilen von Zeitschriften, Programmen und Werbematerial, Verkauf von Eintrittskarten u. ä.
Bei diesen Tätigkeiten besteht für die Vereinsmitglieder kein Unfallversicherungsschutz.
zu b)
Werden die Mitglieder ohne Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung aus der Mitgliedschaft heraus für den Verein tätig, ist es also ihnen überlassen,
ob und in welchem Umfange sie sich an den Vereinsarbeiten beteiligen wollen und/oder
überschreiten die Tätigkeiten den Rahmen der gewöhnlichen Zwecke des Vereins (z.B. beim Bau einer Sportanlage, eines Vereinsheims),
stehen sie unter Unfallversicherungsschutz.
Der Verein unterliegt dann einer Beitragspflicht, wenn die Vereinsmitglieder für ihre Tätigkeit vom Verein ein Entgelt erhalten. Aufwandsentschädigungen zählen - sofern sie kein Auslagenersatz sind - zum nachweispflichtigen Entgelt und sind im Lohnnachweis anzugeben.
Angesichts der Vielzahl der Gestaltungsformen der Mithilfe von Vereinsmitgliedern kann eine Entscheidung zum Versicherungsschutz nur nach Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall erfolgen.