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Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen für Schwangere

Arbeitgeber sind gemäß § 10 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung nach §5 Arbeitsschutzgesetz im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung von schwangeren und stillenden Müttern sowie des Kindes zu erweitern. Die Gefährdungsbeurteilung und die ggf. daraus resultierenden Schutzmaßnahmen sowie die Unterweisung der Beschäftigten sind zu dokumentieren. Eine Mutterschutz-Regel des Ausschusses für Mutterschutz soll den Arbeitgeber bei der Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Darüber hinaus konkretisiert sie die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, die Rangfolge der Schutzmaßnahmen und die Erfordernisse zur Dokumentation und Information seitens des Arbeitgebers. 

Teilt eine Mitarbeiterin dem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist oder stillt, muss er die bestehende Gefährdungsbeurteilung konkretisieren und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer psychischen und physischen Gesundheit sowie ihres Kindes festlegen. Die Arbeitsbedingungen müssen so gestaltet werden, dass Gefährdungen vermieden sowie eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird.

Die Aufsichtsbehörden von Baden Württemberg (Arbeitshilfe zur Gefährdungsbeurteilung), Hessen (Arbeitshilfe zur Gefährdungsbeurteilung), Niedersachsen (Ratgeber Beurteilung der Arbeitsbedingungen) und Thüringen (Arbeitshilfe) haben Muster-Checklisten bzw. Arbeitshilfen herausgegeben. Weiterhin haben sie detailliertere Empfehlungen für definierte Tätigkeitsbereiche herausgegeben. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden.

Allgemeine Infos zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie hier.

Der Begriff der „unverantwortbaren Gefährdung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und im Arbeitsschutzrecht nicht bekannt. Er wird gem. §9 (2) wie folgt definiert: 
„Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist.“ Gem. Referentenentwurf (Bundesfamilienministerium) vom 3.3.2016 müssen hinnehmbare Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden, da sie entweder nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auftreten oder bei Eintritt weder die Frau noch ihr ungeborenes Kind nennenswert gesundheitlich beeinträchtigen. 
Der neu geschaffene staatliche Ausschuss für Mutterschutz soll Empfehlungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erarbeiten und Arbeitgebern und Vollzugsbehörden zur Verfügung stellen. Sobald der Ausschuss Empfehlungen erarbeitet hat, werden Sie hier Informationen finden.

Einige Behörden haben Empfehlungen für definierte Tätigkeitsbereiche herausgegeben, die jedoch noch nicht der aktuellen Regelung angepasst sind. Nach Rücksprache mit einigen Aufsichtsbehörden gelten diese hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung weiter bis diese überarbeitet wurden. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden.

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Ihr Ansprechpartner:

06131 785 - 395

Dr. Frank Schneider

Abteilung Gesundheitsschutz
Außenstelle Mainz

gs_praevention_mainz@bgn.de gs_praevention_mainz@bgn.de

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