Die BGN hat mit dem Deutschen Schaustellerbund e.V. (DSB) und dem Bundesverband Deutscher Schausteller und Markkaufleute e.V. (BSM) im November 2022 im Rahmen der VISION ZERO eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnet.
In der Vergangenheit waren in der Schaustellerbranche tödliche und schwere Arbeitsunfälle überproportional häufig zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund besteht besonderer Handlungsbedarf. Die Schausteller-Branche und die BGN entwickeln nun gemeinsam ein Präventionskonzept im Sinne der VISION ZERO.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Schausteller-Gewerbe müssen Sie diverse Dinge organisieren, damit Ihre Beschäftigten sicher und gesund arbeiten können. Es kann aber schon vorkommen, dass man dabei den Überblick über die verschiedenen Anforderungen verliert. Was ist besonders wichtig? Hier finden Sie eine Übersicht über die fünf wichtigsten Pflichten, die „Big Five der Arbeitsschutzorganisation“:
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheit. Das erfordert die systematische Überprüfung aller Arbeiten auf mögliche Gefährdungen, das Festlegen und Ergreifen von Schutzmaßnahmen. Dies muss dokumentiert werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist gesetzliche Pflicht. Es drohen Bußgelder und/oder Nachteile, wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt und keine Gefährdungsbeurteilung vorhanden ist. Eine angemessen durchgeführte Gefährdungsbeurteilung hilft, Abläufe im Betrieb zu verbessern und Unfälle zu vermeiden. Damit ist die Gefährdungsbeurteilung ein zentraler Aspekt der VISION ZERO.
Weg 1: Gefährdungsbeurteilung im Betrieb direkt auf dem Festplatz
Dienstleister im Auftrag der BGN kommen direkt zu Ihnen in den Betrieb und helfen bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (Dauer ca. 1–2 Stunden). Dieses Angebot ist kostenlos für Betriebe, die am Kompetenzzentrenmodell der BGN teilnehmen.
Terminanfragen richten Sie bitte an die von den Verbänden hiermit beauftragte Schaustellerin Frau Jessica Goldbach: Kontakt
Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten, die sich noch nicht für das Kompetenzzentrenmodell qualifiziert haben, können sich hier qualifizieren: Kompetenzzentrenmodell
Weg 2: Gefährdungsbeurteilung mit der BGN-Handlungshilfe selbst erstellen
Sie können die Gefährdungsbeurteilung auch selbst mit Hilfe der ASI 10.7 „Arbeitsbedingungen in Schausteller- und Zirkusbetrieben sowie in Zelthallen verbessern“ erstellen. Diese erhalten Sie hier:
ASI 10.7 „Arbeitsbedingungen in Schausteller- und Zirkusbetrieben sowie in Zelthallen verbessern“
PDF-Datei
ASI 10.7 „Arbeitsbedingungen in Schausteller- und Zirkusbetrieben sowie in Zelthallen verbessern“
Online-Version
In einem Web-Seminar erklären wir Ihnen bei Bedarf den Umgang mit dieser Arbeitshilfe. Aktuelle Termine finden Sie hier: Seminar "Gefährdungsbeurteilung für Schausteller – So geht es"
Weg 3: Beratung durch die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit
Schaustellerbetriebe, die nicht am Kompetenzzentrenmodell teilnehmen, können sich durch ihre jeweilige Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Betriebe, die dazu dem ASD*BGN angeschlossen sind, finden die Kontaktdaten der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit hier: Vertragspartnersuche
Ihre Mitarbeitenden müssen wissen, bei welcher Tätigkeit es welche Gefährdungen gibt und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Daher unterweisen Sie Ihre Mitarbeitenden – und zwar auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Sie überzeugen sich anschließend, dass die Inhalte der Unterweisung verstanden wurden. Die Teilnahme an der Unterweisung wird von den Beschäftigten mit Unterschrift bestätigt und damit dokumentiert.
Unterweisungsnachweis Schaustellerbetriebe
PDF-Dokument
Weiterführende Informationen zur Unterweisung erhalten Sie über den nachfolgenden Link im BGN Branchenwissen.
weiterlesenAufsichtführende leiten und beaufsichtigen den Aufbau, den Betrieb sowie Abbau- und Verladearbeiten und sorgen dafür, dass sicher gearbeitet wird. Dies machen Sie für Ihren Betrieb entweder selbst oder haben eine geeignete Person damit beauftragt.
Handelt es sich bei Ihrem Geschäft um einen „technisch schwierigen Fliegenden Bau“ (z. B. ein Geschäft mit größeren Abmessungen oder mit mechanischen, hydraulischen oder pneumatischen Hub- und Schwenkeinrichtungen) müssen die Aufsichtführenden an einem speziellen, von der BGN veranstalteten Seminar für Aufsichtführende („Modul 1“) teilgenommen haben.
SeminartermineSie stellen Ihren Beschäftigten die geeigneten Arbeitsmittel und die benötigte Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung. Welche PSA erforderlich ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Durch Gebrauch können Arbeitsmittel so verschleißen oder beschädigt werden, dass sie nicht mehr sicher verwendbar sind. Aus diesem Grund müssen sie vor jeder Nutzung auf offensichtliche Mängel angeschaut werden. Darüber hinaus müssen sie in bestimmten Zeitabständen genauer geprüft werden. Krane, Elektrische Anlagen und Geräte, Leitern oder Flüssiggas-Anlagen sind Beispiele für Arbeitsmitteln, die Sie regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte Person auf Betriebssicherheit prüfen lassen müssen. Gleiches gilt für Persönliche Schutzausrüstung (PSA), insbesondere für PSA gegen Absturz (Rückhalte- oder Auffanggurte und -vorrichtungen).
Die BGN-Arbeitssicherheitsinformation 10.7 (ASI 10.7) enthält im Anhang eine Übersicht über prüfpflichtige Arbeitsmittel und PSA sowie über die empfohlenen Prüffristen.
zu den PrüffristenGrundvoraussetzung zur Umsetzung der VISION ZERO
Auch Kleinbetriebe müssen betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreut werden – das ist gesetzlich festgelegt. In der Regel würde dies bedeuten, dass Sie sich diese Leistung extern einkaufen müssen. Als Alternative dazu hat die BGN ein für Kleinbetriebe zugeschnittenes Betreuungsmodell entwickelt: das Kompetenzzentren- oder auch Branchenmodell.
Das Besondere an diesem Modell ist, dass die Unternehmerinnen und Unternehmer eines Kleinbetriebes von der Pflicht zur Beauftragung einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit befreit werden. Sie können die Betreuung in Eigenregie durchführen, wenn sie sich – und das ist die Voraussetzung – für diese Aufgabe über einen Fernlehrgang oder ein Onlineseminar qualifiziert haben. Aber auch dann lassen wir Sie nicht allein: Für die Fälle, in denen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer ein Problem nicht allein lösen können (Bedarfsfall), ist vorgesorgt: Die BGN hat ein Netzwerk regionaler Dienstleister aufgebaut, an die Sie sich wenden können – seit 2021 sogar mit einer Spezialistengruppe nur für Schausteller. Dort erhalten Sie eine fachliche Beratung und Hilfe, zum Beispiel zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Für die meisten Schaustellerbetriebe ist dieses Betreuungsangebot im BGN-Mitgliedsbeitrag enthalten.