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BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung

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Fragen + Antworten

FAQ »Versicherte Personen«

Arbeitnehmer und Aushilfen sind kraft Gesetzes gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Hierzu gehören auch Ehegatten/Lebenspartner von Unternehmern, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen tätig werden. Eine Kündigung dieser Versicherung ist nicht möglich.

Unternehmer und deren im Unternehmen ohne Arbeitsvertrag mittätigen Ehegatten/Lebenspartner haben jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung abzuschließen. Nähere Informationen zur freiwilligen Versicherung finden Sie unter www.unternehmerversicherung.info.

Auch Personen, die in Kapital- und Personengesellschaften wie Unternehmer tätig werden, sind nicht automatisch bei der Berufsgenossenschaft versichert. Diese Personen können sich ebenfalls freiwillig bei der BGN versichern.

mehr zu den versicherten Personen

Unternehmer sowie deren Ehegatten/ Lebenspartner sind nicht mehr automatisch bei der BGN versichert. Sie können sich aber freiwillig versichern. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag nötig.

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Unternehmer sowie deren Ehegatten/ Lebenspartner sind nicht mehr automatisch bei der BGN versichert. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag nötig.

Ehegatten/Lebenspartner von Unternehmern, die aufgrund eines echten (mündlichen oder schriftlichen) Arbeitsvertrages tätig sind, gelten als Beschäftigte. Für sie besteht Versicherungsschutz kraft Gesetz. Eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherung ist nicht möglich.

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Der Versicherungsschutz umfasst Arbeitsunfälle, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen und Berufskrankheiten (Versicherungsfälle).

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Ausführliche Informationen zum Umfang der Versicherung finden Sie unter dem nachfolgenden Link.

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Informationen zum Leistungskatalog speziell für freiwillig versicherte Personen finden Sie auf den Seiten der Unternehmerversicherung.

Ausführliche Informationen zu unserem Leistungskatalog:

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Während der Sommerzeit stellen viele Unternehmen Praktikanten ein. Eine Gruppe sind Schülerinnen und Schüler, die die Sommerferien nutzen, um in einem Betrieb Erkenntnisse und Erfahrungen für eine spätere Berufswahl zu sammeln. Während eines solchen Praktikums sind Schülerinnen und Schüler bei der BGN gesetzlich unfallversichert. Denn sie sind in dieser Zeit in den Betrieb eingegliedert und unterliegen den Weisungen des Arbeitgebers, was Arbeitszeit, Einsatzort und Art der Tätigkeit betrifft. 

Nicht zuständig ist die BG, wenn es sich um ein Schüler-Pflichtpraktikum handelt. Auch hier besteht natürlich gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Zuständig ist dann aber die Unfallkasse des Bundeslandes, in dem die Schule liegt. Bei minderjährigen Praktikanten ist zu beachten:

  • Jugendliche sollten täglich nicht mehr als 8 Stunden bzw. 10 Schichtstunden und maximal 40 Stunden in der Woche arbeiten. Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche. Samstag und Sonntag sind arbeitsfrei. Ausgenommen sind Branchen mit besonderem Arbeitsrhythmus wie z. B. das Gastgewerbe.

  • Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Auch hier sind Branchen mit besonderem Arbeitsrhythmus ausgenommen. So dürfen im Bäckerhandwerk 16-Jährige bereits um 5 Uhr, 17-Jährige bereits um 4 Uhr mit der Arbeit anfangen.

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