Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung umfasst eine ganzheitliche Bewertung aller Faktoren der Arbeitsumgebung sowie der Person der/des Beschäftigten, bezogen auf jeden einzelnen Arbeitsplatz.
Dazu wird durch eine interdisziplinäre Gefährdungsanalyse Art und Umfang der Betreuung anhand der konkreten Gefährdungen ermittelt. Es ergibt sich ein problemspezifischer Beratungsbedarf. Verändernde Gegebenheiten müssen bei den ermittelten Maßnahmen (Betreuungsinhalte) miteinbezogen werden.
Bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Regelbetreuung ist zu unterscheiden zwischen der Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten und der Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten.
Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten
Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
Wesentliche Grundlage der Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen. Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.
Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
Diese Anlage regelt den zeitlichen Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Es werden dabei sowohl die gewerbespezifischen Gefährdungen als auch die betriebsspezifischen Gefährdungen berücksichtigt. Bei der Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der Betreuungsbedarf als Grundlage der Betreuung vertraglich zu vereinbaren.
Interaktives Programm zur Ermittlung des Betreuungsbedarfs nach DGUV Vorschrift 2
zum ProgrammGesamtbroschüre ohne Praxishilfen
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Gesamtbroschüre inkl. Praxishilfen
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Der Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Dienst der BGN (ASD*BGN) deckt die Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 ab.
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Betriebsspezifische Betreuung
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Grundbetreuung
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