Beschäftigungsverbot
Kann der Arbeitgeber weder durch Schutzmaßnahmen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel eine unverantwortbare Gefährdung ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen. Ein ärztliches Attest wird dafür in der Regel nicht benötigt. Weitere Informationen zu diesem Thema finden sie z.B. bei der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg hier (Externe PDF-Datei). Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden.
Gelegentlich gibt es Unsicherheiten bei der Unterscheidung zwischen einem betrieblichen Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber und einem ärztlichen Beschäftigungsverbot.
Informationen dazu finden Sie z. B. bei der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg (Externe PDF-Datei) oder der Landesdirektion Sachsen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden.