Grundsätzlich sind Sicherheitsunterweisungen für Fahrende einmal jährlich durchzuführen. Eine Unterweisung ist zudem erforderlich, wenn eine Person erstmals eine Fahraufgabe übernimmt oder ein neues Fahrzeug zugeteilt bekommt. Ein Unfall, ein Beinaheunfall, ein Bußgeldbescheid oder ein anderes außergewöhnliches Ereignis können zeitnah eine anlassbezogene Unterweisung begründen.
In der Arbeitssicherheitsinformation (ASI) 7.20 der BGN finden sich Hinweise zu möglichen Unterweisungsthemen (Einen Link zum Download finden Sie am Ende des Artikels).
Auch eine sorgfältig erstellte Gefährdungsbeurteilung zum Thema Verkehrsteilnahme kann zur Findung von Unterweisungsthemen herangezogen werden. Durch eine stets aktuelle Gefährdungsbeurteilung lassen sich potenzielle Gefahren im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen analysieren und Schwerpunkte festlegen.
Selbst wenn nur eine oder wenige Personen Tätigkeiten ausführen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen, ist die Ausarbeitung einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich.
Mit der Beurteilungshilfe Verkehrssicherheit „Gefährdungen bei beruflich bedingter Verkehrsteilnahme“ bietet die BGN ein einfach zu benutzendes Instrument zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für den Bereich Verkehr an.
Grundsätzlich verantwortlich für die Durchführung der Unterweisungen von Fahrenden ist, wie in allen anderen Bereichen, primär der Unternehmer. In der Praxis finden Unterweisungen, auf Basis einer Aufgabendelegation, meist durch die jeweiligen Vorgesetzten statt (Abteilungsleiter, Meister und Meisterinnen, Fuhrparkleitung usw.).
Führungskräfte oder deren Vertreter sollten dringlich als Vorbild agieren, indem sie das gewünschte Verhalten vorleben. So werden Inhalte durchgeführter Unterweisungen manifestiert und gewinnen an Akzeptanz. Beispiele für solches „Vorleben“:
Tragen eines Helms auf dem Fahrrad oder E-Scooter
Einhalten der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn
Einhaltung des „Handyverbots“ während des Fahrens
Überprüfung von Fahrzeugen
Allerdings dienen nicht nur fundierte und regelmäßig durchgeführte Unterweisungen von Mitarbeitenden der Sicherheit im Straßenverkehr. Auch verkehrssichere Fahrzeug spielen eine entscheidende Rolle.
Betrieblich genutzte Fahrzeuge sind Arbeitsmittel und unterliegen damit der Betriebssicherheitsverordnung. PKW und Transporter müssen gemäß § 36 der DGUV-Vorschrift 70 (Fahrzeuge) einmal jährlich geprüft werden. Im Fokus dieser Fahrzeugüberprüfung steht die Betriebssicherheit (= Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit) des Fahrzeugs. Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden. Die Anforderungen der jährlichen vorgeschriebenen Prüfung kann am einfachsten im Rahmen einer Inspektion durch eine Fachwerkstatt oder eine sachkundige Person erfolgen.
Sicherheitsrelevante technische Funktionen (Bereifung, Beleuchtung, Flüssigkeitsstände) eines Fahrzeugs müssen arbeitstäglich von den Mitarbeitenden vor Fahrtantritt überprüft werden. Der DGUV-Grundsatz 314-003 (Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal) führt auf, was geprüft werden soll.
DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit — BG Verkehr (bg-verkehr.de)
Externer Link
Überprüfung der Fahrerlaubnis
Seitens des Betriebs ist sicherzustellen, dass Fahrzeugführende im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Rechtliche Grundlagen hierzu ergeben sich sowohl aus der Straßenverkehrsordnung (§21 Abs.1 Ziffer 2), als auch aus der DGUV Vorschrift 70. Wird dies missachtet, drohen dem Fahrzeughalter zivil- und strafrechtliche Konsequenzen. Aus der Rechtsprechung kann man ableiten, dass die Fahrerlaubnis mindestens zweimal jährlich zu überprüfen ist.
Detaillierte Informationen zu Unterweisungen und Unterweisungsthemen, zu Überprüfungen von Fahrzeugen und zur Überprüfung der Fahrerlaubnis: