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Ein Mann sitzt mit Alkoholflasche vor dem Laptop und sieht bedrückt aus.

Fragen und Antworten

Zum Umgang mit Sucht

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Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Dieses Beschäftigungsverbot gilt insbesondere bei einer akuten Minderung der Befähigung zum sicheren Arbeiten durch Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss.

Der Vorgesetzte muss entscheiden, ob ein auffälliger Mitarbeiter ohne Gefahr für sich und andere weiterbeschäftigt werden kann und er sollte hierbei auch Hinweisen aus dem Mitarbeiterkreis nachgehen.

Kommt der Vorgesetzte aufgrund seiner subjektiven Einschätzung zu dem Schluss, dass sein Mitarbeiter nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit ohne Gefahr für sich oder andere aus zu führen, muss er handeln. Er muss entscheiden, ob der auffällige Mitarbeiter entweder an einen sicheren Platz im Betrieb gebracht werden kann, wo er unter Beaufsichtigung ausnüchtern kann, oder er muss dafür sorgen, dass der Mitarbeiter sicher nach Hause kommt. Beim Heimtransport empfiehlt es sich, mindestens einen Betriebsangehörigen mit der Begleitung z. B. im Taxi zu beauftragen.

Evtl. Mitbeurteilung durch Betriebsarzt, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte, betriebliche Suchtbeauftragte oder Kollegen.

Dem auffälligen Mitarbeiter kann angeboten werden, den Verdacht des Suchtmittel-Konsums durch einen Alkohol- oder Drogentest auszuräumen.

Der Vorgesetzte sollte mit dem betroffenen Mitarbeiter zeitnah ein Gespräch führen.

Merkmale, die auf Suchtmittelmissbrauch bzw. Abhängigkeit hinweisen können (aber nicht müssen!), sind zum Beispiel:
 

  • Leistungsminderung, für die sich keine plausible Erklärung findet

  • Sinkende Arbeitsqualität

  • Auffällige Gedächtnislücken

  • Auffällige Müdigkeit

  • Unkonzentriertheit

  • Unerklärbare Gefühlsschwankungen

  • Abgestumpftheit

  • Häufiges Zuspätkommen

  • Häufige Kurzfehlzeiten (besonders nach Wochenenden oder Feiertagen)

  • Übertriebene Risikobereitschaft

  • Verändertes Erscheinungsbild

  • Entzugserscheinungen, wie Schweißausbruch oder starkes Zittern

  • Alkoholfahne

Es sind häufig mehrere Merkmale, die darauf hindeuten, dass Mitarbeitende Suchtmittel konsumieren.

Eine beginnende Suchtkrankheit wird oft im Betrieb eher erkannt als im privaten Umfeld und kann dadurch auch wirksam gestoppt werden. Hierzu ist es hilfreich, die Problematik so früh wie möglich anzusprechen und ein einheitliches und für alle Seiten klares und abgestuftes Vorgehen im Betrieb einzuführen, z. B. durch eine Betriebsvereinbarung "Sucht", welche ggf. mit der Mitarbeitervertretung erstellt werden sollte. Dies ist umso wichtiger, da die meisten Abhängigen es nicht schaffen, aus eigener Kraft von den Suchtmitteln loszukommen und dauerhaft ein abstinentes Leben zu führen.

Die Einnahme von Suchtmitteln
 

  • schränkt die räumliche Wahrnehmung ein

  • verhindert eine angemessene Risikoeinschätzung

  • verlängert die Reaktionszeit

  • beeinträchtigt die Konzentrationsfähigkeit

  • beeinträchtigt die Bewegungsfähigkeit

  • führt zu unvorhersehbaren Gefühlsschwankungen

  • bewirkt bei Überdosierung Vergiftungssymptome

  • schädigt die Gesundheit

Durch den Konsum von Suchtmitteln gefährden Sie nicht nur sich selbst, sondern auch Dritte.

Ansprechpersonen:

Innerbetrieblich: Betriebsarzt, Betriebs-/Personalrat, betrieblicher Suchtbeauftragter, Sozialberatung

Außerbetrieblich: Ambulante Beratungs- und Behandlungsstellen, Selbsthilfegruppen, Fachkrankenhäuser, Krankenkassen

Der Betriebsrat sollte eingeschaltet werden,
 

  • wenn ein zwischenmenschlicher Konflikt besteht, der sich durch ein Gespräch zwischen den betroffenen Personen nicht lösen lässt

  • wenn arbeitsrechtliche Belange betroffen sind und es im Rahmen einer Betriebs- / Dienstvereinbarung "Sucht" vorgesehen ist.

Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht und kann den Mitarbeiter vertraulich beraten. Er kann eine körperliche Untersuchung oder eine Blut-/Urinuntersuchung durchführen und so evtl. zur Entlastung des Mitarbeiters beitragen. Mit Einverständnis des Mitarbeiters kann der Betriebsarzt anschließend dem Betrieb Hinweise geben, wie der Mitarbeiter eingesetzt werden kann.

Darüber hinaus ist er der Berater des Unternehmens und kann helfen, ein strukturiertes Vorgehen gegen Suchtmittelkonsum (Betriebs- / Dienstvereinbarung) einzuführen. Hier sollte dann auch der Betriebsrat mit einbezogen werden.

Es ist nicht die Aufgabe eines Betriebes einen Drogenkonsum nachzuweisen. Wenn ein Mitarbeiter auffällig wird oder seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllt, sollte der Vorgesetzte mit dem Mitarbeiter sprechen und entsprechende Maßnahmen veranlassen.

Entscheidend ist, ob der Mitarbeiter einen suchtmittelbedingten Leistungsabfall oder einen kompletten Leistungsausfall bei einem Vollrausch zeigt. Bei einem drogenbedingten Leistungsabfall führt der Mitarbeiter rechtlich gesehen noch eine versicherte Tätigkeit durch und ist damit bei einem Unfall im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit versichert. Sollte sich jedoch herausstellen, dass der Unfall ausschließlich durch den Drogeneinfluss bedingt war und dieser damit die rechtlich wesentliche Unfallursache war, besteht kein Versicherungsschutz.

Bei Vollrausch besteht kein Versicherungsschutz, da der Mitarbeiter nicht mehr in der Lage ist, die wesentlichen Arbeitsschritte durch zu führen und aufgrund dieses Leistungsausfalles keine versicherte Tätigkeit mehr ausführt. Selbst wenn der Mitarbeiter im Vollrausch einen Schaden durch Einwirkungen erleidet, die er selbst nicht verursacht hat, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Bei einem Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten besteht kein Anspruch auf Entgeltzahlung.

Hier verweisen wir auf die Seite des Verbandes für bürgernahe Verkehrspolitik in Berlin:

Bußgeldkatalog
Externer Link

Hier kommt es darauf an, wie der Betrieb geregelt hat, wer unter welchen Bedingungen als Staplerfahrer eingesetzt werden darf. Dies kann in der Stellenbeschreibung oder in einer Betriebs- / Dienstvereinbarung geregelt sein. Sollte es keine Regelung geben, muss der Unternehmer im Einzelfall beurteilen, ob der Versicherte in der Lage ist, diese Tätigkeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen (DGUV Vorschrift 1). Hier kann er auch den Betriebsarzt mit einbeziehen.

Persönliche Beratung

089-89466-5820

gs_praevention_muenchen@bgn.de gs_praevention_muenchen@bgn.de

Praxishilfen

Medien und Hilfen zur Suchtprävention, rechtliche Grundlagen und weitere Infos.

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