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Verschiedene Arten von Schutzhandschuhen im Kreis.

Schutzhandschuhe

Wann und wie Schutzhandschuhe tragen?

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Schutzhandschuhe sollten nur zum Einsatz kommen, wenn alle anderen arbeitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, die das Risiko einer Hautgefährdung vermindern, ausgeschöpft sind.

Ist der Einsatz von Schutzhandschuhen erforderlich, sollte die Tragezeit so kurz wie möglich sein. Sie sollten nur während der unmittelbar hautgefährdenden Tätigkeit getragen werden. Es ist sicherzustellen, dass das Risiko für die Gesundheit der Haut durch die Schutzmaßnahme selbst immer geringer ist, als ohne die Schutzmaßnahme. Sofern aus bestimmten Gründen (z. B. Produktschutz) Handschuhe getragen werden müssen, ist das Risiko einer Hautgefährdung gegenüber den Hygienevorteilen sorgfältig abzuwägen.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass das Risiko durch vorrangige Maßnahmen (Substitution, Technik, Organisation) nicht hinreichend gemindert werden kann und das Tragen persönlicher Schutzausrüstung erforderlich ist, so sind geeignete Schutzhandschuhe auszuwählen.

  • Jeder Benutzer erhält eigene Schutzhandschuhe.

  • Schutzhandschuhe müssen eine CE-Kennzeichnung tragen.

  • Der Schutzhandschuh muss in Größe und Form dem Benutzer passen. Nicht nur die Trageakzeptanz wird erhöht, sondern auch die Unfallgefahr minimiert.

  • Schutzhandschuhe müssen rechtzeitig gewechselt werden, um Nässebildung auf der Haut zu minimieren.

  • Für eine bessere Schweißaufnahme können Baumwollunterziehhandschuhe verwendet werden. Auch diese müssen rechtzeitig gewechselt werden.

  • Defekte Schutzhandschuhe dürfen nicht mehr zum Einsatz kommen.

  • Mehrfach verwendbare Schutzhandschuhe werden vor dem Ausziehen ggf. unter fließendem Wasser gereinigt und zum Trocknen aufgehängt.

  • Einmalschutzhandschuhe werden nicht wiederverwendet.

  • Schutzhandschuhe werden nur auf sauberen und trockenen Händen getragen.

  • Mehrweg-Schutzhandschuhe müssen am Unterarm umgestülpt werden.
  • Hier finden Sie Videos der DGUV zum richtigen Gebrauch von Schutzhandschuhen.

Werden Schutzhandschuhe durch Schwitzen innen feucht, wird ein Handschuhwechsel empfohlen. Zusätzlich können Unterziehhandschuhe aus einem schweißaufnehmenden Material verwendet werden, die spätestens dann gewechselt werden sollten, wenn sie feucht geworden sind (TRGS 401 5.5.3 (1) Punkt 6).

Unterziehhandschuhe aus Baumwolle saugen den Schweiß auf, können schnell gewechselt und gewaschen werden. Mehrere Paare müssen daher zur Verfügung stehen.

Empfehlungen zur Auswahl der Baumwollunterziehhandschuhe:
 

  • gute Passform und gutes Fingerspitzengefühl

  • keine störenden Nähte an den Fingerspitzen und -seiten

  • waschbar, bei mindestens 60 °C

  • sie müssen stets kürzer sein als die darüber getragenen Handschuhe (Vermeidung einer „Dochtwirkung“)

  • ggf. elastisches Bündchen

Sofern keine betrieblichen Regelungen zum hygienischen Umgang mit den Baumwollunterziehhandschuhen vorliegen, wird empfohlen, die Handschuhe zu wechseln, sobald sie feucht sind. Mehrfach verwendbare Baumwollunterziehhandschuhe sollten bei mindestens 60 Grad waschbar sein.

Schutzcreme unter Handschuhen ist nicht empfehlenswert. 

Der unter flüssigkeitsdichten Handschuhen auftretende Wärme- und Feuchtigkeitsstau (Schwitzen) kann zu einer Quellung der Hornschicht der Haut führen. Spezielle Hautschutzmittel sollen diese Folge verringern. Bisher konnte wissenschaftlich nicht belegt werden, dass sich die Anwendung von Hautschutzmitteln unter Schutzhandschuhen positiv auf den Hautzustand auswirkt.

Laut TRGS 401 Kapitel 5.5.5 (6) ist die Benutzung von Hautschutzmitteln unter Schutzhandschuhen im Allgemeinen nicht erforderlich. Sollte es in Einzelfällen jedoch notwendig sein, Arbeiten mit und ohne Schutzhandschuhen zu verrichten, so kann ein geeignetes Hautschutzmittel unter Schutzhandschuhen benutzt werden. In diesem Fall muss das Hautschutzmittel vollständig in die Haut eingezogen sein, bevor die Schutzhandschuhe angezogen werden. Hautschutzmittel, insbesondere fettende, können die Schutzwirkung von Chemikalienschutzhandschuhen beeinträchtigen. Hautschutzmittel mit hohem Emulgatoranteil, z. B. solche, die zur Erleichterung der Hautreinigung ausgelobt sind, dürfen unter Schutzhandschuhen nicht benutzt werden.

Gemäß der Gefährdungsbeurteilung sind je nach Arbeitsvorgang die geeigneten Schutzhandschuhe auszuwählen. Die Handschuhe müssen für die Tätigkeit geeignet sein. Sie sollten nicht gepudert sein und müssen gesundheitlich unbedenklich in Bezug auf die Inhaltsstoffe sein (sie dürfen z.B. keine Weichmacher freisetzen).

Grundlegende Informationen zur Anwendung, Auswahl und die Benutzung von Schutzhandschuhen, den Handschuhmaterialien, der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung sowie den durchzuführenden Unterweisungen finden Sie unter Einsatz von Schutzhandschuhen (DGUV-Regel 112-195):

DGUV: Benutzung von Schutzhandschuhen
Externer Link (Broschüre wird derzeit überarbeitet)

Das Angebot an unterschiedlichen Chemikalienschutzhandschuhen ist vielfältig, aber nicht jeder Schutzhandschuh ist für jeden Zweck geeignet.

DGUV: Chemikalienschutzhandschuhe
Externer Link

Institut für Arbeitsschutz der DGUV: Welcher Handschuh ist der Richtige?
Externer Link 

Im Lebensmittelbereich ist zu unterscheiden zwischen dem Tragen von Handschuhen aus Produktschutzgründen und dem Tragen von Handschuhen aus Hautschutzgründen. Werden Handschuhe zum Produktschutz getragen, so ist das Risiko einer Hautgefährdung gegenüber den Hygienevorteilen sorgfältig abzuwägen. Handschuhe beim Umgang mit Lebensmitteln müssen für diesen Einsatz zugelassen sein (Piktogramm Weinglas mit Gabel). Ungepuderte Handschuhe sind generell hautverträglicher.
 

  • Nitril-Handschuhe
    Wir empfehlen, wenn beim Umgang mit Lebensmitteln das Tragen von Einmalhandschuhen notwendig ist, Nitril-Handschuhe. Nitril ist ein Kunststoff mit gummiähnlichen Eigenschaften und sehr widerstandsfähig gegenüber gängigen Fruchtsäuren und Reinigungs- und Desinfektionsmitteln. Nitril-Handschuhe können jedoch Carbamate enthalten, was bei Personen mit einer entsprechenden Sensibilisierung zu beachten ist.

  • Vinyl-Handschuhe
    Der Einsatz von Vinyl Handschuhen ist beim Umgang mit fetthaltigen Lebensmitteln als kritisch zu betrachten. Polyvinylchlorid (Kurzform Vinyl) ist ein harter Kunststoff, der durch Zugabe von Weichmachern und Stabilisatoren weich und formbar gemacht wird. Diese Bestandteile können beim Kontakt zu fetthaltigen Lebensmitteln herausgelöst werden.

  • Latex-Handschuhe
    Einmalhandschuhe aus Latex haben einige gute Eigenschaften, wie z.B. hohen Tragekomfort oder ein gutes Preis-Leistungsverhältnis. Deshalb finden sie in vielen Bereichen Verwendung. Sie sind jedoch weder öl- noch fettbeständig, so dass bei beschädigtem Material Mikroorganismen auf das Produkt gelangen können. Auch können Handschuhe aus Naturlatex Allergien verursachen. Das Allergierisiko steigt mit zunehmendem Gehalt von Latexproteinen im Handschuh. Die Benutzung von gepuderten Latex-Handschuhen ist deshalb nicht gestattet (TRGS 401) und wenn Latex-Handschuhe getragen werden sollen, müssen sie proteinarm sein. Eine Listung solcher Handschuhe finden Sie u.a. in "Achtung Allergiegefahr" BGI/GUV-I 8584, 10/2012. Beim Tragen von Handschuhen aus Naturgummilatex mit einem Allergengehalt von mehr als 30 Mikrogramm Latexprotein pro Gramm Handschuh ist eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge durchzuführen (ArbMedVV).

  • PE-Handschuhe
    Bei Tätigkeiten mit geringer mechanischer Beanspruchung, wie Brötchen belegen, können auch Folien-Handschuhe aus Polyethylen (PE) getragen werden. Sie sind sehr preisgünstig, haben aber keinen hohen Tragekomfort. Unter ihnen bildet sich auch Feuchtigkeit, da sie aber lockerer sitzen, ist der okkludierende Effekt dieser Handschuhe etwas geringer.

Grafik zeigt schrittweise das korrekte Ausziehen von Schutzhandschuhen.
  1. Gegebenenfalls die Handschuhe zunächst reinigen. 

  2. Die Finger einer Hand anlösen.

  3. Die Finger der anderen Hand anlösen und den Handschuh abziehen.

  4. Zweiten Handschuh durch Griff an die Stulpen abziehen.

  5. Handschuhe auf links gedreht zum Trocknen aufhängen.

Laut aktueller TRGS 401 (Stand 11/2022) sollten die Hände nach Benutzung von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen möglichst nur mit einem Einmalhandtuch abgetrocknet und nicht unmittelbar gewaschen, desinfiziert oder mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen belastet werden, da die Haut durch den Feuchtigkeitsstau empfindlicher gegenüber solchen äußeren Faktoren (Penetration von Stoffen und mechanische Belastung) reagiert.

Bei Tätigkeiten, bei denen hygienerelevante Aspekte nicht im Vordergrund stehen, ist diese Vorgehensweise realisierbar, sofern die Hände beim Ausziehen der Handschuhe nicht verunreinigt werden.  

In hygienesensiblen Bereichen jedoch, die entsprechende Hygienevorschriften (HACCP) erfordern, z.B. Lebensmittelproduktion, lässt sich diese Empfehlung nicht umsetzen.

Ob es sich um hygienesensible oder nicht hygienesensible Tätigkeiten handelt und ob Händewaschen und/oder Händedesinfektion erforderlich ist, wird im betrieblichen Hygienekonzept bzw. der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

Handschuhe als PSA

Das Tragen von Schutzhandschuhen im Sinne von Persönlicher Schutzausrüstung ist klar geregelt.

  • Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Pflicht, Art, Dauer und das Ausmaß der Hautgefährdung zu ermitteln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen (GefStoffV, TRGS 401).

  • Unter Beachtung der Reihenfolge der Schutzmaßnahmen (STOP-Prinzip) sind flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe nur dann zu tragen, wenn kein weniger hautbelastender Stoff eingesetzt oder nicht Hilfsmittel und Werkzeuge eingesetzt werden können, die den direkten Stoffkontakt vermeiden.

  • Beim Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist die Gefährdung der Haut durch den Stoffkontakt gegenüber der Gefährdung der Haut durch das Tragen von Schutzhandschuhen mit Okklusionseffekt (Feuchtarbeit) abzuwägen. Es ist "sicher zu stellen, dass das Risiko für die Gesundheit der Haut durch die Schutzmaßnahme selbst immer geringer ist als ohne die Schutzmaßnahme" (BGI/GUV-I 8620 "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz").

Handschuhe zum Produktschutz

Aus lebensmittelhygienischen Gründen werden zum Produktschutz häufig Einmalhandschuhe getragen.

  • Es gibt jedoch keine lebensmittelrechtlichen Vorschriften, die das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen verlangen.

  • In der EG Verordnung vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene heißt es lediglich "Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, müssen ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit halten; sie müssen geeignete und saubere Arbeitskleidung und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen" (Nr. 852/2004 EG).

  • Das Tragen dieser Handschuhe ist somit immer eine Kompromissentscheidung zwischen notwendigem Produktschutz und Hautschutz. Eine Risikobetrachtung bezüglich Hygiene (z. B. HACCP-Konzept oder IFS) und Gesundheitsschutz (Gefährdungsbeurteilung) muss erfolgen.

Mehr Hygiene durch Handschuhe?

In der Tat ist es so, dass die menschliche Haut immer mit Keimen belastet ist. Man sollte nun meinen, dass die Verwendung von Handschuhen im Umgang mit Lebensmitteln die hygienischste Alternative darstellt. Dies sind Handschuhe höchstens so lange, bis sie mit kontaminierten Oberflächen in Kontakt kommen. Ein häufiger Handschuhwechsel ist also notwendig. Dies erfordert Zeit, verursacht Kosten und viel Abfall. Häufig wird deshalb i. S. d. Hygiene nachlässig gearbeitet und die Beschäftigten wiegen sich in einer "Pseudo-Sicherheit", denn es fehlt das Gefühl für die Verschmutzung. Werden keine Handschuhe getragen, so ist bei den Beschäftigten das Bewusstsein dafür, dass kontaminierte Oberflächen wie z. B. Türgriffe oder Geldscheine angefasst wurden, geschärft und sie waschen sich häufiger die Hände. Ein weiteres Argument ist, dass im feuchten Milieu unter den Handschuhen ein idealer Nährboden für Keimwachstum entsteht.

Basierend auf dem BGIA Forschungsbericht Nr.2064 (Hygienische Aspekte beim Tragen von Einmalhandschuhen im Verkauf an Frischetheken, BGHW, FBG, BGIA, 2006) wird inzwischen einstimmig das Tragen von Handschuhen im Verkauf aus hygienischen Gründen abgelehnt (z.B. Verband der Lebensmittelkontrolleure Hessen, Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V., BGHW, ehemalige FBG, HACCP Konzept Internet Forum (Behrs Verlag), DEHOGA Hygiene Leitlinie). Kommuniziert wird, dass das Tragen von Einmalhandschuhen im Verkauf für den Kunden keinerlei hygienische Vorteile hat und für das Verkaufspersonal hautgefährdend ist.

Mehr Informationen zum Thema enthält die Veröffentlichung: "Hygiene beim Umgang mit Bargeld im Verkauf"; Sohmen, R Döbler, S; Sonderdruck aus "Prävention von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und Erkrankungen; 24. Erfuter Tage"; Jena; Quedlinburg: Busset & Stadeler; 2018.51-64; ISBN 978-3-942115-49-0

"Gefährdungen der Haut sind nicht an bestimmte Tätigkeiten oder Berufe gebunden" (BGI/GUV-I 8620 "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz"). Voraussetzung ist immer eine sorgfältige Ermittlung der Hautgefährdungen mit einer Risikobewertung und Ableitung von Schutzmaßnahmen. Es gibt jedoch Tätigkeiten bei den BGN Mitgliedsbetrieben, bei denen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Schutzhandschuhe (als PSA) getragen werden müssen (weitergehende Informationen unter Chemikalienschutzhandschuh BGI 868 und Stechschutzhandschuhe BGR 200):

  • Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und Chemikalien

    • z. B. Reinigen mit Spezialreinigern i. d. R. Schutzhandschuhe Kategorie 3,

    • beim Reinigen mit einfachen Reinigungsmitteln, z. B. Geschirrspülen ist i. d. R. ein Schutzhandschuh Kategorie 2 ausreichend.

    • Hinweise zu Material und Tragedauer der Schutzhandschuhe finden sich im Sicherheitsdatenblatt.

  • Arbeiten bei Kälte oder Hitze

    • Mit einem Thermohandschuh kann Unterkühlungen bzw. Verbrennungen vorgebeugt werden.

  • Starke mechanische Gefährdung

    • beim Umgang mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen kann Verletzungen vorgebeugt werden.

Keine Schutzhandschuhe und auch keine Hygiene-Handschuhe sind zu tragen

  • beim Verkauf trockener Backwaren.

  • an Frischetheken unter Einsatz von Hilfsmitteln, die ein direktes Anfassen der Ware vermeiden helfen (z. B. Greifzangen, Gabeln, Papierunterlagen).

Zusammenfassend: Beim Umgang mit Lebensmitteln sind dann Schutzhandschuhe zu tragen, wenn alle anderen vorrangigen arbeitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, die zu einer Reduktion der Hautgefährdung führen können, ausgeschöpft sind. Sie sind nur während der unmittelbar hautgefährdenden Tätigkeit zu tragen und die individuelle Empfindlichkeit ist zu berücksichtigen. Grundsätzlich können z. B. folgende Lebensmittel hautbelastend sein: Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse, Gewürze, Marinaden. Schutzhandschuhe zum Schutz vor Verletzungen können auch angezeigt sein beim Umgang mit z.B. Knochen oder Knochensplittern und Fischschuppen sowie Stechschutz- und Schnittschutzhandschuhe bei Arbeiten mit Messern. 

Werden Handschuhe aus Produktschutzgründen getragen, so ist das Risiko einer Hautgefährdung gegenüber den Hygienevorteilen sorgfältig abzuwägen.

Das Tragen von Handschuhen an Frischetheken bringt keinen hygienischen Vorteil. Im Gegenteil: Das Tragen von feuchtigkeitsdichten Handschuhen schädigt auf Dauer die Haut und kann zu Hauterkrankungen führen.

Bereits fünf Minuten nach Umgang mit Fleisch, Wurst und Käse ist auf verschiedenen Oberflächen eine sehr starke Anreicherung von Bakterien feststellbar. Untersuchungen der Arbeit mit und ohne Handschuhe ergaben keinen Unterschied zwischen der Besiedelungsstärke. Um einen sicheren Umgang mit der Frischware zu gewährleisten sind kontaktvermeidende Arbeitstechniken einzusetzen und die Mitarbeiter zu persönlicher Hygiene zu schulen.

Dies ist das Ergebnis eines 2007 durchgeführten Forschungsprojektes (BGIA Forschungsbericht Nr.2064 Hygienische Aspekte beim Tragen von Einmalhandschuhen im Verkauf an Frischetheken, BGHW, FBG, BGIA, 2006).

Forschungsbericht "Hygienische Aspekte beim Tragen von Einmalhandschuhen im Verkauf an Frischetheken"
Externer Link

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