In Ihrem Browser ist JavaScript deaktiviert.
Das Design dieser Webseite kann deshalb möglicherweise nicht in seinem vollen Umfang mit allen Funktionen abgebildet werden.
BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung

Hinweise zur Suche

Bei der BGN-Suche handelt es sich um eine Volltextsuche, die alle vorhandenen Daten auf der BGN-Webseite durchsucht. Um die Ergebnisse zu präsizieren können Sie links die Einstellung "Exakte Suche" wählen.

Weisse Sprechblase mit blauem Fragezeichen

FAQ Mitgliedschaft & Beitrag

Fragen + Antworten

FAQ »Gefahrklassen / Gefahrtarif«

Gültig zur Berechnung der Beiträge vom 01. Januar 2025 an

Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen zu den Arbeitsentgelten und Versicherungssummen berechnet. Dabei wurden die entsprechenden Daten aus den Jahren 2019 bis 2023 (Beobachtungszeitraum) zu Grunde gelegt.

Die BGN muss mindestens alle sechs Jahre die Gefahrklassen den aktuellen Gefährdungsrisiken anpassen und einen neuen Gefahrtarif aufstellen. Unfallrisiken können sich infolge technischer und wirtschaftlicher Entwicklung ändern. Deshalb sind Gefahrklassen nur zeitlich begrenzt gültig.

Zum 01.01.2025 tritt ein neuer Gefahrtarif in Kraft.

weiterlesen

Im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungszweigen, bei denen Grundlage für die Beitragsberechnung ausschließlich die Entgelte bis zur jeweiligen Bemessungsgrenze sind, spielen in der gesetzlichen Unfallversicherung Risiken eine wesentliche Rolle. Insofern gleicht die Unfallversicherung einer Individualversicherung, bei der die Beiträge üblicherweise nach Versicherungsrisiken abgestuft werden. 

Zur Abstufung der Beiträge nach Gefährdungsrisiken in den Unternehmen hat die BGN durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden. Die Gefahrklassen sind nicht nach einer einmal festgelegten abstrakten Gefahr zu bilden, sondern laufend spätestens nach sechs Jahren den Gefährdungsrisiken anzupassen, was gleichbedeutend ist mit der Überprüfung und Neuaufstellung des Gefahrtarifs. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die Risiken der einzelnen Gewerbezweige durch neue Techniken und Arbeitsweisen verändern und durch Anstrengungen bei der Prävention die Unfallgefahr nachhaltig beeinflusst wird. 

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Unternehmerinnen und Unternehmer mit ihren Unternehmen zu Risikogemeinschaften nach dem Prinzip der gewerbsmäßigen Gliederung zusammengeschlossen. Daher muss auch die Unfallgefahr, die sich in der Gefahrklasse ausdrückt, als Durchschnittsgefährdung ganzer Gewerbezweige gemessen werden. Würde die Gefahrklasse individuell für einzelne Unternehmen festgestellt, so ginge damit eine gerechte Beitragsumverteilung verloren. Dies wäre ein Verstoß gegen elementare Versicherungsprinzipien. 

Die Gefahrklassen werden errechnet, indem innerhalb eines Beobachtungszeitraums die Entschädigungsleistungen der in einer Gefahrtarifstelle zusammengefassten Gewerbegruppen zu ihren Entgelten ins Verhältnis gesetzt werden. Der Beobachtungszeitraum beträgt bei der BGN fünf Jahre.

Die Gefahrklasse wird für die in einer Gefahrtarifstelle zusammengefassten Gewerbezweige nach folgender Formel berechnet: Unfallentschädigungsleistungen x 1000 / Entgelte = Gefahrklasse 

Bei der Bildung einer Gefahrtarifstelle ist darauf zu achten, dass dieselbe eine ausreichende Größe besitzt, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Beitragsberechnung ausgeschlossen werden. Es kann daher nicht für jeden Gewerbezweig eine eigene Gefahrtarifstelle existieren.

Die Zuordnung der Versicherungssumme zur freiwilligen Versicherung erfolgt nach der Veranlagung des Hauptunternehmens, wobei eine Berücksichtigung des Bürobereiches nicht möglich ist.

Im Gefahrtarif sind die Hersteller gleicher, ähnlicher oder vergleichbarer Produkte und Gefährdungsrisiken in einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst; bei nicht produzierenden Unternehmen, Betriebe mit gleichem, ähnlichem oder vergleichbarem Dienstleitungsangebot bzw. Unternehmenszweck. In der Gefahrklasse kommt das durchschnittliche Risiko einer Gefahrengemeinschaft (Gefahrtarifstelle) zum Ausdruck. Häufig wird von Unternehmerinnen und Unternehmern beanstandet, dass die Beitragsberechnung nach den durchschnittlichen Gefahrklassen der Tarifstellen nicht gerecht sei. Dabei wird übersehen, dass die Berufsgenossenschaften Versicherungen sind. Die Veranlagung jedes einzelnen Unternehmens zu seiner individuellen Gefahrklasse widerspräche dem Grundgedanken einer Versicherung und hätte zur Folge, dass jedes Unternehmen seine eigenen Lasten selbst finanzieren müsste. Jede Versicherung beruht jedoch auf dem Prinzip des Risikoausgleichs. Daher müssen auch die Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft im Rahmen der Solidarhaftung nach den durchschnittlichen Risiken der Tarifstellen veranlagt werden. Die Finanzierung der Lasten wird so vom einzelnen Unternehmen auf eine Risikogemeinschaft verteilt. Eine Anpassung der Gefahrklasse an die individuelle Gefahrenlage eines Unternehmens ist daher nicht möglich.

Der Erfolg der Prävention im Unternehmen findet seine individuelle Berücksichtigung im Beitragsausgleichsverfahren

Die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse wird durch seine Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig bestimmt. Dies gilt auch für Unternehmen, in denen nur Teilfertigungsprozesse erfolgen. Setzt sich ein Unternehmen aus mehreren Unternehmensteilen zusammen, die unterschiedlichen Gewerbegruppen angehören, richtet sich die Veranlagung nach dem Hauptunternehmen (wirtschaftlicher Schwerpunkt). Unterhält ein Unternehmen mehrere Unternehmensstandorte, wird der Unternehmensschwerpunkt für jeden Standort gesondert festgestellt.

Zum Bürobereich im Sinne des Gefahrtarifs, zählen nur die folgenden kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensbereiche: Organisation, Rechnungswesen, Finanzwirtschaft, Personal- und Sachverwaltung, Verkaufsinnendienst.

Nicht zum Bürobereich zählen z.B. Schulungs-, Empfangs-/Rezeptions- und Kassierbereiche.

weiterlesen

In den Fällen, in denen der BGN bekannt ist, dass die im Teil II, Nr. 5 des Gefahrtarifes geforderten Voraussetzungen für eine gesonderte Veranlagung des Bürobereiches vorliegen, wird dieser Bereich nach der dafür gültigen Gefahrklasse 0,50 veranlagt. In allen anderen Fällen erfolgt eine gesonderte Veranlagung des Bürobereiches nur dann, wenn uns vom Unternehmer ausdrücklich bestätigt wird, dass alle dafür im Gefahrtarif geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Erläuterungen zum Begriff „Büro“ finden Sie in den Informationen zum Nachweis zur Beitragsberechnung. 

Wir stellen immer wieder fest, dass Änderungen im Unternehmen, die Auswirkungen auf die Zuordnung zu den Gefahrklassen haben, nicht oder oft verspätet angezeigt werden. Dies kann zu Beitragsnachteilen führen.

Der Unternehmensbereich, in dem ausschließlich Produkte hergestellt / Dienstleistungen erbracht werden dürfen, die einer Gewerbegruppe zugehörig sind, bzw. der Bürobereich muss von den übrigen Unternehmensteilen durch vom Boden bis zur Decke reichende, fest eingebaute bauliche Abtrennungen, wie Mauern und Wände, abgegrenzt sein. Nicht erforderlich ist ein separater Zugang von außen. Türöffnungen zwischen den Unternehmensbereichen dürfen jedoch verkehrsübliche Ausmaße nicht überschreiten.

Lose Vorhänge, optische Sichtschutzmaßnahmen, mobile Trennwände, Regale stellen keine eingebauten baulichen Abtrennungen dar.

Für den Bürobereich gilt zusätzlich: Ausschließlich mit typischen Büroeinrichtungen und Bürogeräten ausgestattet: Der Bürobereich darf nur mit Einrichtungen und Geräten ausgestattet sein, die für einen solchen kennzeichnend sind. Befinden sich im Bürobereich auch andere Einrichtungsgegenstände (z.B. Werkbank, Wäscheregal, Zeichenbrett), ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Werden Aufgaben der internen Verwaltung nicht im Unternehmen, sondern im Haushalt des Versicherten oder an einem anderen Ort im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch VII erbracht, genügt es, wenn 

  • ein eigener Personalstamm vorhanden ist, der nicht wechselseitig tätig wird und

  • dessen Aufgaben allein der internen Verwaltung (z.B. Buchhaltung, Personalbüro) dienen.

Es muss in einem baulich von den anderen Unternehmensteilen abgegrenzten Unternehmens-/Bürobereich mindestens eine beschäftigte Person vorhanden sein, die ständig und auf Dauer gesehen ausschließlich dort tätig wird. Der andere Unternehmensteil (Nebenunternehmen) muss einen vom Hauptunternehmen abweichenden Unternehmenszweck verfolgen. Zusätzlich darf der Personalstamm ausschließlich gewerbezweigspezifische Produkte des Nebenunternehmens herstellen. Für den Bürobereich gilt, dass der eigene Personalstamm nur Aufgaben der internen Verwaltung wahrnehmen darf. Werden daneben noch Personen in dem gesondert zu veranlagenden Unternehmens-/ Bürobereich tätig, die auch Arbeiten in anderen Unternehmensteilen ausüben, ist dies für das Vorliegen eines eigenen Personalstammes unschädlich.

Änderungen in den Betriebsverhältnissen müssen uns innerhalb von vier Wochen angezeigt werden (z.B. Hinzunahme / Einstellung von Unternehmensteilen, Änderung der Produktpalette / im Dienstleistungsangebot). Sonst können Ihnen Beitragsnachteile entstehen. Sofern Sie bereits einen Veranlagungsbescheid von uns erhalten haben, sind wir bei der Veranlagung zu den Gefahrklassen von den uns bekannten Betriebsverhältnissen ausgegangen.

Service-Center

0621 4456 - 1581

Beratungsservice zu Mitgliedschaft und Beitrag:

Montag bis Donnerstag
von 7 bis 17 Uhr und
Freitag von 7 bis 16 Uhr

beitrag@bgn.de beitrag@bgn.de