Die BGN ist für die in ihrer Satzung aufgezählten Gewerbezweige im gesamten Bundesgebiet sachlich zuständig. Dazu gehören Betriebe der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, des Hotel- und Gaststättengewerbes, des Bäcker- und Konditorenhandwerks, der Fleischwirtschaft, von Brauereien und Mälzereien sowie von Schausteller- und Zirkusbetrieben.
Die Zuständigkeit der BGN erstreckt sich auch auf Unternehmen, die aus verschiedenartigen Bestandteilen (Haupt-, Neben-, Hilfsunternehmen) bestehen. Fällt das Hauptunternehmen in die Zuständigkeit der BGN, ist sie auch für Unternehmen zuständig, die sonst einer anderen BG angehören würden. Hauptunternehmen ist das Unternehmen mit den meisten Versicherten.
Zuständigkeitsabkommen
Vereinbarung zwischen der BGHW und der BGN zur Abgrenzung der Zuständigkeiten bei Backshops
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Vereinbarung zwischen der BGHW und der BGN zur Zuständigkeit für Tank- und Rastanlagen
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Übereinkommen zwischen der BGHW (ehem. GROLA) und der BGN
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Übereinkommen zwischen der BGW und der BGN
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Übereinkommen zwischen der BGHW (ehem. BGE) und der BGN für Trinkhallen
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