Allgemeines
Die angeforderten Beiträge werden im Umlageverfahren nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung erhoben. Das bedeutet, dass der Finanzbedarf (Saldo der Ausgaben und Einnahmen des abgelaufenen Kalenderjahres) ermittelt und anschließend auf die Gesamtheit aller Beitragszahler unserer Berufsgenossenschaft verteilt wird. Berechnungsfaktoren sind Ihre Versicherungssumme, die Gefahrklasse für die freiwillige Versicherung und der Beitragsfuß.
Nach § 150 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII sind freiwillig versicherte Personen selbst beitragspflichtig.
Soweit Vorschuss erhoben wird, gelten die unter Buchstabe A gemachten Erläuterungen entsprechend. Die Vorschusserhebung ergibt sich aus § 164 Abs. 1 SGB VII i. V. m. § 26 der Satzung und den hierzu ergangenen Vorstandsrichtlinien.
Erläuterungen
A. Umlagebeitrag für den Bedarf der BG
Hauptumlage
Der Umlagebeitrag deckt die Ausgaben der BGN für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Zu diesen gehören vor allem Prävention, Rehabilitation und Entschädigungsleistungen für Versicherungsfälle (§§ 152 ff. SGB VII).
Jährliche Versicherungssumme:
Aufgeführt ist die für Sie im Berechnungszeitraum geltende Jahresversicherungssumme.
Anteilige Versicherungssumme:
Dieser Betrag ergibt sich aus der Höhe der jährlichen Versicherungssumme im Verhältnis zur tatsächlichen Laufzeit (nach vollen Kalendermonaten berechnet).
Gefahrklasse:
Für die freiwillige Versicherung gilt die Gefahrklasse nach § 51 i.V.m. § 27 der Satzung
Beitragsfuß:
Der Beitragsfuß ist der jährlich vom Vorstand festgesetzte Beitrag für 100 EUR Versicherungssumme in Gefahrklasse 1,0.
Beitragssatz (%):
Der Beitragssatz ist das Ergebnis der Multiplikation der Gefahrklasse mit dem Beitragsfuß. Er gibt den Beitrag für 100 EUR Versicherungssumme an.
Beitrag EUR:
Aus der Formel „Anteilige Versicherungssumme x Beitragssatz : 100“ ergibt sich der Hauptumlagebeitrag für Ihre Versicherung.
Lastenverteilung nach Neurenten (LVN):
Die Beiträge sind nach den Versicherungssummen, der Gefahrklasse und dem maßgeblichen Beitragsfuß zu berechnen (§ 24a der Satzung).
Beitragsfuß:
Der Beitragsfuß wird jährlich auf der Grundlage des vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ermittelten, auf die BGN entfallenden Ausgleichsanteils errechnet. Er bezeichnet den Beitrag für 100 EUR Versicherungssumme in Gefahrklasse 1,0. Auf seine Höhe hat die BGN keinen Einfluss.
Beitrag EUR:
Aus der Formel „Anteilige Versicherungssumme x Beitragssatz : 100“ ergibt sich der Beitrag zur Lastenverteilung nach Neurenten für Ihre Versicherung.
B. Beitragsausgleich
Auf den Beitrag wird nach § 162 SGB VII i. V. m. § 30 der Satzung in Abhängigkeit von der Unfallbelastung der einzelnen Versicherung ein Beitragsausgleich gewährt. Auf Vorschüsse und Beitragsabfindungen wird kein Beitragsausgleich gewährt.
BAV-Gruppe:
Zusammenschluss von Gewerbegruppen mit annähernd gleichen Versicherungsfallrisiken (siehe Gefahrtarifstelle im Gefahrtarif der BGN).
Unfallbelastung:
Die Unfallbelastung ist die Summe der angefallenen Belastungspunkte nach Höhe der gezahlten Leistungsaufwendungen und Schwere der Unfälle, die von der BGN im Beobachtungszeitraum für zu berücksichtigende Arbeitsunfälle für Sie erstmalig angefallen sind.
Eigenbelastung:
Die Eigenbelastung ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe aller Belastungspunkte des in einer Gefahrtarifstelle veranlagten Teils der freiwilligen Versicherung zu der Summe der Beiträge der freiwilligen Versicherung in dieser Gefahrtarifstelle (bezogen auf 1.000 EUR).
Durchschnittsbelastung:
Die Durchschnittsbelastung ergibt sich aus dem Verhältnis der für alle Unternehmen, Unternehmensteile und Versicherungen einer Gefahrtarifstelle ermittelten Belastungspunkte zum Beitrag dieser Unternehmen, Unternehmensteile und Versicherungen (bezogen auf 1.000 EUR).
BAV-Klasse:
Die freiwillige Versicherung wird in BAV-(Beitragsausgleichsverfahren)Klassen (Klasse 1 bis 11) eingestuft nach Maßgabe des § 30 der Satzung.
Bei der Errechnung des Beitrags ist der nach der Satzung festgelegte Mindestbeitrag zu berücksichtigen. Der Mindestbeitrag beträgt 50,00 EUR.
Wichtiger Hinweis:
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SGB VII und § 55 Abs. 2 der Satzung erlischt eine freiwillige Versicherung, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist. Beachten Sie daher bitte unbedingt die gesetzliche Zahlungsfrist, um unbeabsichtigte Absicherungslücken in Ihrem Versicherungsschutz zu vermeiden.