Lastenverteilung
Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) vom 30.10.2008 sieht eine Umstellung des bisherigen Lastenausgleichs auf eine neue Lastenverteilung vor (§§ 176 ff. SGB VII). So sollen strukturell bedingte Belastungsunterschiede zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften – BGen – besser ausgeglichen werden. Das neue Verfahren trägt zu einer Stabilisierung der Beitragsentwicklung bei.
Die solidarische Aufteilung der Überaltlast aller gewerblichen BGen hat der Gesetzgeber durch zwei Umlageverfahren geregelt:
nach dem Verhältnis aller Neurenten (LVN) und
nach dem Verhältnis aller Entgelte (LVE).
Bis zum Umlagejahr 2014 wird der bisherige Lastenausgleich schrittweise durch die neue Lastenverteilung abgelöst (§ 220 SGB VII). Das heißt, in dem Maße, in dem die neue Lastenverteilung aufgebaut wird, wird der bisherige Lastenausgleich abgeschmolzen. So kommt es auch in der Übergangsphase nicht zu einer Doppelbelastung. Ab dem Umlagejahr 2014 gibt es dann nur noch die neue Lastenverteilung. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Unternehmen sind von dieser Beitragserhebung befreit.
Auf die Höhe der Beiträge zur Lastenverteilung oder zum Lastenausgleich hat die BGN keinen Einfluss.
Auch die freiwillig Versicherten müssen einen Beitrag zur neuen Lastenverteilung leisten, da die Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf Versicherungssummen der freiwillig versicherten Personen zu berechnen ist. Beiträge zur Lastenverteilung nach Entgelten (LVE) fallen für freiwillig Versicherte hingegen nicht an.
Die Beiträge zur Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) werden auf der Grundlage der Arbeitsentgelte/der Versicherungssummen, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß berechnet.
Die Beiträge zur Lastenverteilung nach Entgelten (LVE) werden nur nach dem gezahlten Arbeitsentgelt und dem Beitragsfuß errechnet. Die Gefahrklassen spielen hier also keine Rolle. Außerdem wird ein Freibetrag auf das Arbeitsentgelt (2023 = 244.500 EUR, 2024 = 255.000 EUR) gewährt.
Die Beiträge zur Lastenverteilung sind Teil des Umlagebeitrages für den Bedarf der BGN. Sie nehmen daher am Beitragsausgleichsverfahren teil.