Informationen zum Thema Radon und zur seit 01.01.2021 bestehenden Messverpflichtung an Arbeitsplätzen in Radon-Vorsorgegebieten:
Radon ist ein radioaktives Gas, welches vom Menschen nicht wahrgenommen werden kann. Es wird beim Zerfall von Uran gebildet. Uran kommt überall in Gesteinen vor, wobei dessen Konzentration örtlich sehr unterschiedlich ausfallen kann. Das im Untergrund gebildete Radon kann sich in Abhängigkeit der Bodenstruktur unterschiedlich gut ausbreiten und durch Undichtigkeiten der Gebäudehülle in Häuser eindringen und sich dort ansammeln. Da Radon ein sehr bewegliches Gas ist, reichen dafür bereits kleinste Spalten, wie sie z. B. beim Verlegen von Kabeln entstehen, aus. Außerdem kann es auch Materialien durchdringen (Diffusion).
Mit steigender Radon-Konzentration in der Luft steigt das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken. In Deutschland wird von etwa 2.000 Todesfällen pro Jahr ausgegangen, die auf Radon zurückzuführen sind (5% aller Todesfälle durch Lungenkrebs). Umfassende Studien zeigten 2005 abschließend, dass auch niedrige Radonkonzentrationen in Wohn- und Arbeitsräumen das Lungenkrebsrisiko signifikant erhöhen. Deswegen wurde im Jahr 2013 in einer EU-Richtline ein Referenzwert von maximal 300 Bq/m³ festgelegt.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgte 2018 durch das neue Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung. Dies hatte zur Folge, dass bundesweit innerhalb von zwei Jahren Radonvorsorgegebiete auszuweisen waren. Aus umfangreichen Voruntersuchungen sind Gebiete identifiziert worden, in denen in einer Vielzahl von Gebäuden eine erhöhte Radon-Konzentration zu erwarten ist.
Diese Gebiete wurden von den Bundesländern ermittelt und per Allgemeinverfügung als Radon-Vorsorgegebiete ausgewiesen. Aktuell (06/2021) haben sechs Bundesländer solche Gebiete festgelegt. Auf der nachfolgenden Übersichtskarte sind die Radonvorsorgegebiete markiert.
Die genauen Gemeinden sind rechtsverbindlich in den Allgemeinverfügungen genannt.
weiterlesenIn Radon-Vorsorgegebieten besteht nach Strahlenschutzgesetz §127 die Pflicht zur Messung an Arbeitsplätzen in Keller- und Erdgeschossen. Wenn Ihr Betrieb davon betroffen ist, müssen Sie diese Messverpflichtung umsetzen!
Die Messungen haben über eine Dauer von 12 Monaten zu erfolgen und sind bis spätestens 18 Monate nach der Gebietsausweisung abzuschließen – für die meisten betroffenen Bundesländer bis 31.06.2022.
Darüber hinaus sind in Radon-Vorsorgegebieten bei Neubauten weitergehende bauliche Maßnahmen erforderlich, um den Zutritt von Radon in das Gebäude zu verhindern oder erheblich zu erschweren (Strahlenschutzverordnung §154).
Neben der Pflicht zur Messung in Radon-Vorsorgegebieten gilt unabhängig davon eine Messpflicht für Arbeitsplätze in:
untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken
Radonheilbädern und Radonheilstollen
Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung
Weiterhin müssen Sie in den entsprechenden Betrieben ein Lüftungskonzept entwickeln und umsetzen. Sinnvoll ist auch die Verlegung von Arbeitsräumen in höhere Stockwerke, wenn dies möglich ist.
Übersichtsdarstellung der ausgewiesenen Radon-VorsorgegebieteDie Messung ist einfach und kostengünstig möglich. Man kann sie selbst durchführen oder einem Dienstleister beauftragen. Verwendet werden sogenannte Radon-Exposimeter (Kosten ca. 30 EUR pro Stück inklusive der Analyse). Sie ermitteln die über die gesamte Aufstellzeit gemittelte Radon-Konzentration am Aufstellort. Ein Messprinzip beruht z. B. darauf, dass durch die radioaktiven Zerfälle des Radons sehr kleine Löcher in einer speziellen Plastikfolie entstehen. Diese werden dann nach dem Ende der Messung durch das Analyselabor ausgezählt. Es ist darauf zu achten, dass die Bestellung des Exposimeters bei einer durch das Bundesamt für Strahlenschutz anerkannten Stelle erfolgt.
Ist durch die Betriebe eine weitergehende Beratung und Betreuung zum Thema Radon gewünscht, so stehen dafür Fachfirmen bzw. Radonfachpersonen zur Verfügung.
Der nach einem Jahr ermittelte Messwert der Radon-Konzentration ist dann mit dem Referenzwert von 300 Bq/m³ zu vergleichen. Wird dabei eine Überschreitung festgestellt, sind Schutzmaßnahmen durchzuführen. Dies können bereits einfache Maßnahmen wie das regelmäßige Lüften sein, das die Radonkonzentration deutlich senkt. Sinnvoll kann auch die Verlegung von Arbeitsräumen in höhere Stockwerke sein, wenn dies möglich ist.Die Wirkung der Schutzmaßnahmen ist durch eine wiederholte Messung zu überprüfen.
Das vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) erstellte Stufenkonzept hilft, den Aufwand für die Arbeitsplatzverantwortlichen gering zu halten.
Stufe 1: Messung - liegt der Jahresmittelwert über 300 Bq/m³, greift Stufe 2
Stufe 2: Maßnahmen zur Senkung einleiten, Erfolgskontrolle durch erneute Messung - liegt der Jahresmittelwert über 300 Bq/m³, greift Stufe 3
Stufe 3: Meldung und Abschätzung der Strahlenbelastung – liegt die Abschätzung der Jahresdosis über 6 Millisievert, greift Stufe 4
Stufe 4: Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes sind einzuhalten
Bundesländer mit ausgewiesenen Radon-Vorsorgegebieten (Stand 24.6.2021):
Baden-Württemberg
Kontakt: Radonberatungsstelle der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg: E-Mail: radon@lubw.bwl.de, Tel.: 0721 / 5600-2357Bayern
Kontakt: Radon-Fachstelle Bayern radon-fachstelle@lfu.bayern.deNiedersachsen
Kontakt: Radonberatungsstelle im Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz: E-Mail: radon@nlwkn-hi.niedersachsen.de, Tel.: 05121 / 509-313Sachsen
Kontakt: Radonberatungsstelle Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft: E-Mail: radonberatung@smul.sachsen.de, Tel.: 0371 / 46124-221,Sachsen-Anhalt
Kontakt: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt, Referat Strahlenschutz, Atomrecht: Tel. 0391 / 567-1712, E-Mail:poststelle@mule.sachsen-anhalt.deThüringen
Kontakt: Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz: E-Mail: radon-info@tlubn.thueringen.de, Tel.: 0361 / 57 3943943
Bundesländer ohne ausgewiesene Radon-Vorsorgegebiete (Stand 24.6.2021):
Hessen
Kontakt: Hessisches Radonzentrum Technische Hochschule Mittelhessen: E-Mail: radon@thm.de, Tel.: +49 641 309 - 2440Nordrhein-Westfalen
Kontakt: Zentrale Radonstelle NRW: E-Mail: radon@lia.nrw.de, Tel.: 0211 / 3101-1222Rheinland-Pfalz
Kontakt: Radon-Informationsstelle im Landesamt für Umwelt: E-Mail: Radon@lfu.rlp.de Tel.: 06131 / 60 33-1263Saarland
Kontakt: Radonberatungsstelle im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz: E-Mail: lua@lua.saarland.de, Tel.: 0681 / 85001222Schleswig-Holstein
Kontakt: Radonberatungsstelle des Landes Schleswig-Holstein: E-Mail: radonberatung@melund.landsh.de, Tel.: 0431 988-5530
Außerdem bietet das Bundesamt für Strahlenschutz umfangreiche und sehr gut aufbereitete Informationen.
Auch die BGN hat im Geschäftsbereich Prävention eine Radonfachperson, die zu diesem Thema nähere Auskünfte geben kann:
Dipl.-Ing. Jan Sparmann: E-Mail: jan.sparmann@bgn.de, Tel.: 0351 / 877 3117